Keine Geldrente bei Auszug des Dauerwohnrechtsberechtigten in ein Pflegeheim

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Aus steuerlichen Gründen übertragen Hausbesitzer auch schon zu Lebzeiten ihr Eigentum an ihre Kinder. Um zu verhindern, irgendwann auf der Straße zu stehen, lassen sie sich dann meist ein sogenanntes "Dauerwohnrecht" im Grundbuch eintragen. Dieses beinhaltet, dass sie bis zu ihrem Lebensende berechtigt sind, bestimmte Räume in ihrem ehemaligen Haus zu nutzen.

Nutzt der Berechtigte sein Wohnrecht nicht, ist der Eigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Geldrente zu zahlen. In dem von dem Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 15.10.2007 zum Aktenzeichen 4 W 195/07) entschiedenen Fall war die Wohnberechtigte pflegebedürftig geworden. Sie zog in ein Pflegeheim. Der Landkreis Celle als Inhaber des Pflegeheims verklagte nun den Grundeigentümer auf eine Geldrente in Höhe des Mietwertes. Dieses wurde von dem Oberlandesgericht Celle abgelehnt. Ein Anspruch setze immer voraus, dass der Eigentümer irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil von dem Auszug habe. Die bloße Nichtausübung des Wohnrechts sei jedoch kein Vorteil. Das Wohnrecht selbst bleibe bestehen. Deshalb dürfe der Eigentümer die Wohnung schon aus Rechtsgründen nicht selbst nutzen oder vermieten.

Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Wohnrechtsinhaber dem Eigentümer ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, die Wohnung zu vermieten. Dann dürfte grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Miete dem Dauerwohnungsberechtigten zusteht. Sinn und Zweck eines Dauerwohnrechts dürfte nämlich in der Regel die Altersversorgung sein und dazu kann auch die Miete beitragen. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits in 2007 zu entscheiden (BGH v. 19. Januar 2007 zum Az. V ZR 163/06).



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