Keine „Gelegenheitsursachen“ im Recht der privaten Unfallversicherung

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 (IV ZR 521/14) hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Versicherungsnehmer bzw. Versicherten klargestellt, dass der aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Begriff der „Gelegenheitsursache“ im Recht der privaten Unfallversicherung keine Anwendung findet.

Die klagende Versicherungsnehmerin war als Übungsleiterin in einem Sportverein gestürzt und hatte danach heftige Schmerzen im Kreuz verspürt. Am nächsten Tag konnte sie bereits nicht mehr alleine aufstehen und war zwei bis drei Tage später auch nicht mehr in der Lage, auf dem linken Bein zu stehen. Im Rahmen der gegen ihren Unfallversicherer geführten Klage führte sie ihre Beschwerden auf eine durch den Unfall entstandene Arthrose zurück. 

Das Versicherungsunternehmen hingegen stützte sich auf das im Gerichtsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und behauptete, die Arthrose habe bereits vor dem Unfall bestanden. Durch den Unfall sei die zuvor schmerzlose und von der Versicherungsnehmerin daher unbemerkte Arthrose lediglich „aktiviert“ worden. Da diese „Aktivierung“ auch durch jedes andere Ereignis hätte erfolgen können, stellten die Beschwerden der Klägerin keine Unfallfolge im Sinne der geltenden Versicherungsbedingungen dar. Der Unfall sei lediglich als „Gelegenheitsursache“ zu werten.

Der Bundesgerichtshof stellte erfreulicherweise klar, dass der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung schon dann bestehe, wenn der Unfall nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (ohne Unfall kein Schaden). Der Unfall müsse auch nicht die alleinige Ursache für die späteren Beschwerden sein, vielmehr reiche eine Mitursächlichkeit des Unfalls neben anderen Ursachen aus.

Bislang hatten einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass Unfall und Gesundheitsschaden dann nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn der Versicherte wegen degenerativer Verschleißerscheinungen oder besonderer körperlichen Anlagen derart vorgeschädigt war, dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können. In solchen Fällen stellte der Unfall nach Auffassung dieser Gerichte lediglich eine „Gelegenheitsursache“ dar. Dieser für Versicherungsnehmer sehr ungünstigen Auffassung erteilte der Bundesgerichtshof nun eine klare Absage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nadine Liske (MHMM)

Beiträge zum Thema