Keine Haftung des Grundstückseigentümers bei Direktversorgung des Mieters
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Die Versorgung eines Hausgrundstückes mit Energie und Wasser erfolgt in der Regel dergestalt, dass mit der Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme die entsprechende sog. Realofferte des Versorgungsunternehmens konkludent durch den Grundstückseigentümer angenommen wird. Dies regelt § 2 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Energie- und Wasserversorgung und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass vielfach Leistungen ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen in Anspruch genommen werden. Ein konkludenter Vertrag mit dem Grundstückseigentümer kommt jedoch dann nicht zustande, wenn das Versorgungsunternehmen seine Leistungen aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages mit einem Dritten (hier: dem Grundstücksnutzer) erbringt. Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob der mit diesem bestehende Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen wurde. Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.12.2008 zum Az. VIII ZR 293/07 im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17.03.2004 nunmehr ausdrücklich klar gestellt.
Die Inanspruchnahme der Eigentümerin eines Hausgrundstückes für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, welche das Versorgungsunternehmen zuvor direkt der Grundstücksmieterin in Rechnung gestellt hatte, schied damit aus. Für einen konkludenten Versorgungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer entsprechend dem Rechtsgrundsatz des § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen war vorliegend kein Raum mehr. Hierbei konnte offen bleiben, ob der bereits zuvor mit dem Grundstücksnutzer abgeschlossene Vertrag seinerseits konkludent oder durch ein ausdrücklich abgeschlossenes Vertragsverhältnis begründet worden war. Auch in diesem Fall kommt dem mit dem Grundstücksnutzer bereits zustande gekommenen Vertragsverhältnis Vorrang zu, selbst wenn das Versorgungsunternehmen es verabsäumt, die vertraglichen Leistungsbeziehungen mit dem Grundstücksnutzer in gehöriger Form zu dokumentieren. Da auch hier jedenfalls eine Erbringung von Versorgungsleistungen ohne vertragliche Grundlage ausgeschlossen wird, bestehe weder Anlass noch Bedürfnis, den Grundstückseigentümer selbst als – weitere - Vertragspartei einzubeziehen. Allerdings muss erkennbar bleiben, dass der Nutzer selbst Vertragspartner und nicht lediglich Rechnungsempfänger sein soll. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Versorgungsunternehmen über einen längeren Zeitraum hinweg ausschließlich gegenüber dem Nutzer abrechnet, diesem ein Vertragskonto einrichtet und ihn auch im Übrigen als Kunden eines bestehenden Vertragsverhältnisses behandelt, während es die Begründung einer eigenen Kundenbeziehung zu dem Grundstückseigentümer unterlässt.
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