Keine Haftung des Treuhandkommanditisten

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Keine Haftung des Treuhandkommanditisten bei Rechtsnachfolge


Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2020, Az.: II ZR 20/19


Der Bundesgerichtshof hat die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Kleinanleger erschwert. 


Worum geht es?

Kleinanleger beteiligen sich bei Investmentfonds oftmals an hochkomplexen Gesellschaftsstrukturen, sowohl als direkter oder mittelbarer Kommanditist oder als atypischer/ typischer stiller Gesellschafter o.ä.

Der Investmentfonds, an den der Kleinanleger beteiligt ist, wird oftmals in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet. Einem Investmentfonds hat dabei viele Akteure:

- Den Komplementär, mithin die allein haftende GmbH

- Den Treuhänder, welcher die Anlegergelder treuhänderisch verwalten soll

- Der Mittelverwendungskontrolleur

- je nach Struktur und Größe des Unternehmens: noch viele weitere Verflechtungen

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits oft entschieden, dass Anlegern im Einzelfall bei einer Falschberatung ebenso Ansprüche gegen diese sog. Hintermänner zustehen kann.

Dies gilt allerdings nicht, wenn diese Hintermänner rechtlich nicht mehr existieren, und ein anderes Unternehmen in deren Rechtsnachfolge getreten ist.

Der Bundesgerichtshof äußert sich in einer aktuellen Leitsatzentscheidung wie folgt:

"Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers, die diesem von einem Anleger zur Last gelegt wird."


Warum ist das Urteil nachteilig für Anleger?

Eine Beteiligung an einem Investmentfonds oder anderen ähnlichen Beteiligungen ist meist auf mehr als 10 Jahre angelegt. Ob sich das Unternehmen gut entwickelt, oder nach 10 Jahren die Insolvenz oder die Liquidation droht, stellt sich meist sehr spät heraus. Möchte der Anleger, welcher nunmehr sein ganzes Kapital verloren hat, gegen die Verantwortlichen vorgehen, so kann er dies nur gegen diejenigen Akteure, die auch von Anfang an Vertragspartner wurden, nicht aber gegen deren Rechtsnachfolger.

Viele Unternehmen wechseln aber ihren Komplementär, ihren Mittelverwendungskontrolleure oder ihren Treuhandkommanditisten im Laufe der 10-20 Jahre Anlagedauer.

Dann geht der Anleger leer aus...........



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