Keine Haftung trotz Vorfahrtsverstoß

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Bei einem Vorfahrtsverstoß spricht zunächst der Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der die Vorfahrt missachtet hat. Dies gilt jedoch nicht immer. Es hebt zwar auch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung das Vorfahrtsrecht nicht auf. Es ist in dieser Situation typisch die Einlassung

„Als ich anfuhr, war er noch nicht zu sehen, plötzlich tauchte er mit total überhöhter Geschwindigkeit auf“.

Dieser Aspekt greift aber nur insoweit, als der Wartepflichtige bei sorgfältiger Beobachtung nicht erkennen kann, dass der Bevorrechtigte sich mit einer höheren Geschwindigkeit nähert (vgl. BGH NJW 1984,1962). Wenn aber das Gericht zu dem Ergebnis kommt (meist nach Einschaltung eines Sachverständigen), dass das bevorrechtigte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Beginns des Ein- bzw. Abbiegens noch außerhalb der Sichtweite des Wartepflichtigen gewesen sein kann (vgl. OLG Saarbrücken, VA 1 0,200) ist der sogenannte Anscheinsbeweis, nachdem der Vorfahrtsberechtigte im Grundsatz gar nicht haftet, erschüttert. Hierbei genügt jedoch eine nur theoretisch mögliche Unsichtbarkeit nicht. Wenn aber der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nachweislich deutlich überschritten hat (in der Entscheidung BGH R+S 86,173 wurden 104 km/h statt erlaubter 50 km/h gefahren) ist eine solche Erschütterung des Anscheinsbeweises gegeben. In diesen Fällen haftet derjenige, der Vorfahrt hat!

Die Darlegungs- und Beweislast trifft hierbei stets den Wartepflichtigen. Was bedeutet, dass der Vortrag in einer Klageschrift entsprechend fundiert erfolgen muss. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung als solche ist, isoliert betrachtet, haftungsrechtlich bedeutungslos.

Geschädigte sollten sich daher unbedingt anwaltlich vertreten lassen. Denken Sie daran: Bei Vorhandensein einer Verkehrsrechtsschutzversicherung tragen Sie kein Kostenrisiko!

Weitere Infos:
http://www.ra-hartmann.de/vorfahrtsverstoss-dr.-hartmann-partner.html


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