Keine Maklerprovision bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung (BGH, Urt. v. 26.11.2020)

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Erbringt ein Makler seine Maklerleistung in Form der Vermittlung eines Kaufvertrages über ein Grundstück bzw. eine Immobilie könnte man denken, diesem stehe grundsätzlich die Maklerprovision zu.  Dies gilt allerdings nur, sofern der Verbraucher bzw. Käufer der Immobilie den Maklervertrag nicht wirksam widerrufen hat. Für einen wirksamen Widerruf ist die Einhaltung der Widerrufsfrist maßgeblich. 

In seiner Entscheidung vom 26.11.2020 (Az.: I ZR 169/19) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass der Beginn einer Frist für den Widerruf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraussetze. Hier gehört eine Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher. Gemeint ist damit eine Überreichung der Widerrufsbelehrung in Papierform. Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Maklervertrag (der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde) ohne eine Aushändigung einer solchen Widerrufsbelehrung jederzeit widerrufen werden könne. Der Makler habe keinen Anspruch auf die Provision, weil er es versäumt habe, dem Verbraucher eine physische Widerrufsbelehrung  („auf Papier) zu überreichen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verbraucher vorher zustimmt, die Widerrufsbelehrung könne ihm auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Der BGH vertritt zudem die Auffassung, dass dem Makler in diesem Fall auch kein Wertersatz gem. § 357 Abs. 8 BGB für seine Maklerleistung zustehe. Grundsätzlich steht dem Makler zwar ein  Anspruch auf Wertersatz gegen den Verbraucher beim Widerruf eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Makler mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB). Jedoch setzt auch dieser Wertersatzanspruch voraus, dass dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Papierform oder, wenn er vorher zugestimmt hat, auf einem anderen dauerhaften Datenträger, zur Verfügung gestellt wurde.

Kurz: Verbraucher sind nicht verpflichtet eine Maklerprovision oder Wertersatz für die Dienste des Maklers zu zahlen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt worden sind (gilt für Verbraucherverträge die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde). Die fehlende Aushändigung einer Widerrufsbelehrung in Papierform kann dazu führen dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt und dem Makler keinen Anspruch auf Wertersatz zusteht.

Für Makler gilt: Belehren Sie die Verbraucher über den Widerruf und händigen Sie den Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in Papierform aus. 

Für Verbraucher gilt: Gegebenenfalls könnten Sie die gezahlte Provision zurückfordern bzw. müssen diese erst gar nicht zahlen.

Gern berate ich Sie in diesem Themenbereich. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. 

Mit freundlichen Grüßen


André Rosner

Rechtsanwalt 

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de

 

 

 


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