Keine Schuld für Werkstattfehler
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[image]Unfallgeschädigte haften grundsätzlich nicht, wenn das Fehlverhalten von Sachverständigen oder Reparaturbetrieben die Kosten für den Unfallgegner in die Höhe treiben. Nach einem Unfall schätzen Sachverständige die Schadenshöhe. Zunächst unentdeckte Schäden können den ermittelten Reparaturaufwand erheblich erhöhen. Im vorliegenden Fall wurden aus anfänglich knapp 10.600 Euro am Ende über 18.400 Euro Reparaturkosten. Der Sachverständige hatte, obwohl er den erheblich gestiegenen Reparaturaufwand erkannt hatte, dem Fachbetrieb einfach die Reparaturfreigabe erteilt.
Geschädigter muss sich Kenntnisse nicht zurechnen lassen
Der Unfallgegner sah nicht ein, diese Mehrkosten zu tragen. Es kam somit zum Rechtsstreit. Dem Schädiger zufolge müsse der Geschädigte für die Fehler des Sachverständigen und der Werkstatt einstehen. Schließlich sei er zur Schadensminderung verpflichtet. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarland beleuchtete diese Pflicht nun genauer. Geschädigte haften nach Ansicht der Richter für das Schätzer- und Werkstattrisiko nur begrenzt. Gerade weil sie regelmäßig den Schadensumfang nicht überblicken könnten, komme es zum Einschalten von Sachverständigen. Entsprechendes gelte für die Reparatur. Dadurch gingen die Prognose- und Reparaturrisiken aber auch auf diese Fachleute über. Was diese erfahren, könne dem Geschädigten nur in wenigen Fällen zugerechnet werden.
Sachverständiger und Reparaturbetrieb erfüllen eigene Vertragspflichten
Der Geschädigte habe nur den Weg mit dem vermeintlich geringsten Wiederherstellungsaufwand zu wählen. Treffen können ihn dabei allenfalls ein Auswahlverschulden und eine mangelhafte Überwachung der Reparatur. Anzeichen dafür gebe es hier aber nicht. Die Klägerin habe einen autorisierten Fachbetrieb ausgewählt. Eine erste Reparaturnachfrage erfolgte zwar erst nach drei Wochen. Ein früheres Nachhaken war jedoch unbegründet. Vor allem konnte die geschädigte Klägerin auf die Werkstattmitteilungen vertrauen. Hinsichtlich des ihr zu Ohren gekommenen Mehraufwands sei alles in Ordnung und mit dem Sachverständigen abgeklärt. Zu weiteren Nachforschungen gebe das keinen Anlass. Sachverständiger wie Reparaturbetrieb würden nämlich nicht im Verantwortungsbereich des Geschädigten tätig. Stattdessen erfüllten sie ihre eigenen Vertragspflichten, die aber nicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten beinhalteten.
(OLG Saarland, Urteil v. 28.02.2012, Az.: 4 U 112/11)
(GUE)
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