Keine Urlaubsabgeltung nach Verzicht im Vergleich

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Laut einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.5.2013, Az. 9 AZR 844/11, kann ein Arbeitnehmer durch Aufnahme einer umfassenden Ausgleichsquittung in einem Prozessvergleich auf Urlaubsabgeltungsansprüche verzichten.

Der rechtliche Hintergrund ist folgender:

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Insoweit konnte bislang nach überwiegender Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch nach Aufnahme einer Ausgleichsquittung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich noch Abgeltung von Urlaubsansprüchen verlangt werden.

In dem vorliegenden Fall wurde dem seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien in einem Prozessvergleich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden sei. Gleichzeitig enthielt der Vergleich die Regelung, dass mit der Erfüllung wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien. Nach Abschluss dieses Verfahrens forderte der Arbeitnehmer dann von seinem ehemaligen Arbeitgeber noch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt in vorgenannter Entscheidung allerdings die Auffassung, dass der an sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs von der Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich erfasst wird. Danach verhindert die oben dargestellte Regelung des §  13 Absatz 1 S. 3 BUrlG nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, könne er im Rahmen eines Vergleichs darauf verzichten; dem stehe auch das Recht der Europäischen Union nicht entgegen.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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