Keine Verweisung d. d. Versicherer auf einen anderen Arbeitsplatz in der Krankentagegeldversicherung

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie informieren über ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung und Einstellung der Krankentagegeldzahlungen wegen Berufsunfähigkeit.

In dem Urteil v. 14.12.2016 wird unter anderem folgendes ausgeführt:

Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung ein mitarbeitender Betriebsinhaber auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden kann. Der Krankentagegeldversicherung ist eine Verweisung auf eine Umorganisation der Arbeitsabläufe fremd. Der Krankentagegeldversicherer kann den Versicherten nicht darauf verweisen, durch Umorganisation seiner Arbeitsabläufe die Voraussetzungen für die Wiederausübung seines Berufs zu schaffen.

Anders als die Revision meint, lässt der Wortlaut des §15 MB/KT, der auf den „bisher ausgeübten Beruf“ abstellt, nicht offen, ob darunter der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung oder nur ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist. Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer versteht unter dem „bisher ausgeübten Beruf“ dasselbe wie unter dem Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des §1 MB/KT, d. h. den Beruf in seiner konkreten Ausprägung, so wie die versicherte Person ihn zuletzt ausgeübt hat.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 9.März 2011, auf das sich die Klägerin beruft und das Anlass für das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision war. In dieser Entscheidung hat der Senat betont, dass Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung ist. Entscheidend ist, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann. Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören oder nicht, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt. Das bedeutet nicht, dass sich die berufliche Tätigkeit als solche nach dem allgemeinen Berufsbild bestimmt.

Diesem Verständnis stehen nach Auffassung des Senats nicht die Regelungen über die Anzeigepflicht und den bis-her ausgeübten Beruf entgegen. Dies hat der Senat damit begründet, dass diese Bestimmungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abstellten und der Versicherungsnehmer daher nicht annehmen werde, dem Versicherer jeden Arbeitsplatzwechsel auch dann anzeigen zu müssen, wenn sich nichts am Berufsbild ändert.

Diese Ausführungen hat das Berufungsgericht richtig so verstanden, dass erläutert werden sollte, warum das dargelegte Verständnis des Versicherungsfalls in der Krankentagegeldversicherung keine (ungerechtfertigte)Gleichsetzung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit mit dem des Arbeitsplatzes bedeutet. Eine abweichende Definition der Berufsunfähigkeit war damit nicht verbunden. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Senat ein Ruhen des Versicherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit deshalb verneint hat, weil dem Vorbringen des Versicherungsnehmers, das sich der Versicherer hilfsweise zu eigen gemacht hatte, nicht zu entnehmen war, dass der Versicherungsnehmer nach medizinischem Befund „im bisher ausgeübten Beruf“ auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig gewesen sei.

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