Keine Verwertbarkeit der Messung einer Atemalkoholkonzentration bei Nichteinhaltung der Wartefrist

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Bei der Messung der Atemalkoholkonzentration im standardisierten Messverfahren (hier Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) muss grundsätzlich eine Wartfrist von 20 Minuten zwischen Messung und Trinkende liegen. Erst nach dieser Zeit zeigt sich ein festgelegtes Verhältnis zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration, welches nur noch geringfügigen Schwankungen unterworfen ist. Wenn die Wartezeit nicht eingehalten wird, ist das Messergebnis grundsätzlich nicht verwertbar. Dies gilt jedenfalls solange die Atemalkoholkonzentrations - Grenze von 0,25 mg/l nicht sehr deutlich überschritten wird. Im vorliegenden Fall wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,284 mg/l ermittelt und bei der Messung die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung nicht eingehalten. Das Messergebnis wurde somit unverwertbar und der Betroffene wurde freigesprochen. (OLG Hamm, Beschluss v. 24.08.2006, Az.: 3 Ss Owi 308/06)

Es gilt jedoch zu beachten, dass zurzeit nicht alle Gerichte in einem solchen Fall von einer vollständigen Unverwertbarkeit der Messung ausgehen würden. Teilweise wird von Gerichten auch nur ein Sicherheitsabschlag auf die Messung vorgenommen. Die Höhe des Sicherheitsabschlages wird dann einzelfallabhängig von einem Sachverständigen ermittelt.


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