Keine voreilige Annahme der Erbschaft

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Es gibt eine weit verbreitete Unsitte der Nachlassgerichte. Erben müssen angeschrieben werden, wenn es ein Testament gibt. Die Erben erhalten eine Kopie des Testaments und – je nach Lust und Laune des Nachlassgerichts – noch eine Kopie des Eröffnungsprotokolls. Meistens erhalten die Erben zusätzlich ein Formular, in dem sie ankreuzen können, dass sie die Erbschaft annehmen. Teilweise ist der Satz „Ich nehme die Erbschaft an“ auch schon ausformuliert. Weitere Erläuterungen oder Warnungen gibt es dazu nicht. Lassen Sie von diesem Formular die Finger! Werfen Sie es am besten in den Papierkorb!

Sie verkürzen dadurch ohne Grund Ihre Erbausschlagungsfrist. Eigentlich haben Sie 6 Wochen (bei Auslandsbezug ggf. auch 6 Monate) Zeit. Mit der Annahme der Erbschaft haben Sie diese Frist verspielt. Das kann zum einen ungünstig sein, wenn Sie sich dadurch dem Aufwand eines Mandats aussetzen, mit dem die Erbenhaftung auf den Nachlass begrenzt werden soll. Diese Fälle sind aber immerhin noch beherrschbar.

Schlechter ist es, wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind. Ein Testament mit Vermächtnissen, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft kann Sie Ihren Pflichtteil kosten. Sie können nach der Annahme der Erbschaft schlechter stehen, als wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Dies nennt sich taktische Erbausschlagung nach § 2306 BGB.

Deshalb lassen Sie sich bitte vor der Annahme der Erbschaft beraten. Danach kann Ihnen in vielen Fällen niemand mehr helfen.

Weitere Informationen und ein kleines Video finden Sie hier: www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/erbausschlagung.php


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