Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenskündigung infolge Zahlungsverzugs

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Bei notleidenden Krediten, die die Bank infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig kündigt, erhält diese keine Vorfälligkeitsentschädigung.

Im dem Rechtsstreit ging es darum, dass die Bank im Jahr 2010 und 2011 zwei Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs gekündigt hatte und neben der offenen Darlehensvaluta noch eine Vorfälligkeitsentschädigung iHv. 76.602,94 € und 9.881,85 € wollte. Zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bezahlte der Kläger die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung und verlangte nun diese zurück. Zu Recht wie der BGH bestätigte.

Es ging darum, ob die Banken bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Vorliegend war der Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 im Streit.

Der Gesetzgeber wollte eine einfache und praktikable Möglichkeit zur Schadensberechnung und erklärte, dass „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln ist“ und nicht mehr. Wenn nun die Bank anstelle des „einfachen“ Verzugszinses noch eine „komplizierte“ Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, wäre dieses Ziel nicht erreichbar. Daher wurde vom Gesetzgeber bewusst eine andere Schadensberechnung ausgenommen, so dass keine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen ist.

Die Bank musste vorliegend die geleisteten Zahlungen nebst Zinsen zurückzahlen.

BGH vom 19. Januar 2016, Az. XI ZR 103/15

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Anwaltskanzlei Canestrini Clark von Knorre Wiekhorst


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