Kick backs, Rückvergütungen die keine sind !

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

In der seiner Entscheidung vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08) wird eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen seitens des BGH verneint, die im Prospekt dargestellt sind, aber zeitlich darüber hinaus an die Bank geleistet wurden.

Die Vergütungsstruktur war in dem rechtzeitig übergebenen Prospekt offengelegt worden.

Aufklärungspflichtig seien die Rückvergütungen nur dann, wenn sie von der Bank aus finanzierten Aufschlägen und Vergütungen hinter dem Rücken des Kunden an die Bank zurückfließen.

Der Berater schuldet zwar nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur eine zutreffende, voll-ständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können.

Gleichwohl aber die Bank keine Aufklärungspflicht über gezahlte Innenprovisionen in dem von dem BGH entschiedenen Fall verletzt hatte. Dies, weil, soweit an die Bank gezahlte Beträge für die Eigenkapitalbeschaffung, Platzierungsgarantie und Fremdkapitalbeschaffung im Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen waren.

Eine Bank ist im Rahmen eines Beratungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Tz. 15, 16).

Damit muss die Bank nicht über den Prospekt hinaus über Rückvergütungen unterrichten, die sonst, soweit es sich um echte Rückvergütungen handelt im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offen gelegt werden müssen (Senat, BGHZ 170, 226, Tz. 22 ff.; BGH, Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405, Tz. 12 f.; BGH, Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 18).


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