Kinder können ihre Rechte einklagen

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Die UN Kinderrechtskonvention, die am 30.09.1990 in Kraft trat, sichert Kindern weltweit Schutz in ihren Grundbedürfnissen zu. Dabei handelt es sich um folgende Kindergrundrechte:

  1. das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
  2. das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
  3. das Recht auf Gesundheit;
  4. das Recht auf Bildung und Ausbildung;
  5. das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
  6. das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
  7. das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
  8. das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
  9. das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
  10. das Recht auf Betreuung bei Behinderung.

Bislang mussten die beteiligten Staaten durch ihre Gesetzgebung sicherstellen, dass diese Rechte der Kinder auch eingehalten werden. Eine Überprüfungsmöglichkeit des jeweiligen Staates hat es dann aber nicht gegeben. Das soll sich nun ändern. Vergangenen Dienstag unterzeichnete die deutsche Familienministerin ein Zusatzprotokoll zur Konvention. Danach soll es später jedem Kind möglich sein, eine Beschwerde vor der UN einzureichen. Der UN-Ausschuss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Kindergrundrechte gegen den betroffenen Staat ein Untersuchungsverfahren einleiten. In minder schweren Fällen spricht die Vereinte Nation Empfehlungen aus. Vorrausetzung für diese Maßnahme ist aber, dass das Zusatzprotokoll noch in neun weiteren Staaten ratifiziert wird. Deutschland war der erste Staat, der einer solchen Beschwerdemöglichkeit ausdrücklich zustimmte.


RAin Dr. Angelika Zimmer
Fachanwältin für Familienrecht

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