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Info Opferhilfe

Als Opferhilfe oder Opferschutz werden Vorschriften bezeichnet, die Opfer einer Straftat schützen und ihm helfen sollen. Das Opferrecht ist in erster Linie im Bereich des Strafrechts angesiedelt: Hier wird durch das Opferschutzgesetz die Stellung des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter gestärkt. Doch inzwischen sind zahlreiche weitere Gesetze in verschiedenen anderen Rechtsgebieten zum Schutz der Opfer in Kraft getreten, wie beispielsweise das im Sozialrecht verankerte Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Beteiligung des Opfers im Strafprozess

Opfer einer Straftat sind aufgrund des Opferschutzgesetzes berechtigt, sich bereits am Strafverfahren als Nebenkläger zu beteiligen und dort ihre Interessen gegenüber dem Täter wahrzunehmen. Sie können sich zum Beispiel schon im Ermittlungsverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen, Anträge abgeben und haben ein Anhörungsrecht. Die Nebenklage (§§ 395 ff. Strafprozessordnung) steht Opfern oder ihren Angehörigen offen, wenn es sich bei der begangenen Tat um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch), gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, Verleumdung), gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung etc.) oder gegen die persönliche Freiheit (Geiselnahme u.Ä.) handelt. Bei besonders schweren Straftaten können die Opfer sich von einem sogenannten Opferanwalt vertreten lassen, der ihnen kostenlos zur Verfügung steht und die Beteiligung der Opfer am Strafprozess als Nebenkläger fördern soll.

Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren

Der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich lässt sich ebenfalls auf den Opferschutz zurückzuführen und eröffnet dem Opfer einen weiteren Weg der Wiedergutmachung. Für das Opfer ist der Täter-Opfer-Ausgleich freiwillig. Vor einer Schlichtungsstelle und mit Unterstützung eines neutralen Vermittlers kann das Opfer mit dem Täter eine Wiedergutmachungsvereinbarung treffen. Der Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht es dem Opfer, sich mit der begangenen Straftat und dem Täter auseinanderzusetzen und trägt in vielen Fällen zu einer besseren Verarbeitung der Straftat bei.

Doch auch über das Strafverfahren hinaus geben zahlreiche Gesetze den Opfern Hilfestellung.

Zeugenschutzgesetz und Gewaltschutzgesetz

Vorbeugenden Charakter hat der Opferschutz beim Zeugenschutzgesetz (genauer: Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz, kurz: ZSHG) und beim neuen Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz von 2001 dient dem Schutz von Zeugen, die aufgrund ihrer Aussage in einem Prozess erheblich gefährdet wären. Das Gewaltschutzgesetz aus dem gleichen Jahr 2001 - räumt insbesondere Opfern in Fällen häuslicher Gewalt, Belästigung und Stalking für die Zeit nach der Straftat - Abwehrrechte gegenüber dem Täter ein. Beispielsweise soll mit einem erweiterten Anspruch auf Wohnungsüberlassung verhindert werden, dass der Täter die gemeinsame Wohnung mit dem Opfer wieder betritt und dort erneut Straftaten begeht. Durch diese räumliche Trennung des Täters vom Opfer kann besserer Schutz für die Opfer gewährleistet werden.

Opferentschädigungsgesetz: Täter muss Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen

In finanzieller Hinsicht bietet das Opferentschädigungsgesetz Straftatopfern einen Ausgleich, wenn sie durch die Straftat einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Dann haben sie einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat für Heilbehandlungskosten, Rentenleistungen oder Umschulungskosten.

Unabhängig davon können Opfer gegenüber dem Täter vor den Zivilgerichten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht durch das sogenannte Adhäsionsverfahren, das den Opfern die Möglichkeit gibt, unmittelbar im Anschluss an das Strafverfahren ihre Schadensersatzansprüche gegen den Täter gerichtlich festzustellen. Der Vorteil: Sie können zeitnah ihre Ansprüche durchsetzen und müssen nicht den gesamten Sachverhalt erneut vor einem Zivilgericht verhandeln.
 
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