Kinderbetreuung in der Mietwohnung: etwa unzulässig?
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[image]In Zeiten, in denen das Betreuungsgeld als „Herdprämie" in aller Munde ist, fragen sich viele Frauen, wie das in Zukunft mit der Kinderbetreuung werden soll. Selbst zu Hause? Städtischer Kindergarten? Kinderladen? Spielgruppe in der eigenen Wohnung?
Auch praktisch: Tagesmütter, die Kinderbetreuung in den eigenen vier Wänden anbieten. So im Fall des Landgerichts (LG) Köln: Die Mieterin einer Eigentumswohnung betreute zu Hause an Werktagen bis zu fünf Kinder im Alter von null bis drei Jahre gegen Bezahlung. Eigentlich nicht ungewöhnlich.
Problem Teilungserklärung
In solchen Fällen ist aber zu bedenken, dass die Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Regelungen zur gewerblichen Nutzung einer Wohnung enthalten kann, zum Beispiel, dass eine Zustimmung zur gewerblichen Nutzung der Wohnung notwendig ist.
So hier. Für die gewerbliche Nutzung hätte die Mieterin die Zustimmung des Verwalters benötigt, die aber nicht vorlag. Deswegen verlangte die Eigentümerin von der Mieterin es zu unterlassen, die Wohnung für Kinderbetreuung zu nutzen, die Mieterin verlangte die Zustimmung zur gewerblichen Nutzung der Wohnung. Erfolglos.
Kinderbetreuung zustimmungspflichtig
Die Zustimmung sei vom Verwalter zu Recht verweigert worden, denn die zu befürchtenden Beeinträchtigungen durch die Kinderbetreuung seien unzumutbar, so das LG Köln. Insbesondere der erhöhte Lärmpegel, die gesteigerte Besucherfrequenz und das durch Windeln erhöhte Müllaufkommen seien für die Zumutbarkeit für die Hausgemeinschaft von Belang. Zwar sei die Nutzung vergleichbar mit der Nutzung der Wohnung durch eine kinderreiche Familie. Der wesentliche Unterschied sei aber der gesteigerte Publikumsverkehr am Morgen.
(LG Köln, Urteil v. 11.08.2011, Az.: 29 S 285/10)
(LOE)
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