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Kinderschutz und Schweigepflicht – ein unauflöslicher Gegensatz?

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§ 203 Strafgesetzbuch (StGB) stellt das Fehlverhalten von Personen unter Strafe, welche unbefugt ein fremdes Geheimnis, welches ihnen als sog. Berufsgeheimnisträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

Nach früherer Rechtslage war es bei solchen Verdachtsfällen erforderlich, durch den sog. rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten vorzunehmen.

Der Bayerische Landtag hat daher im Juli 2008 eine Änderung in Art. 14 Absatz 6 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) beschlossen, nach welcher Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet sind, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen. Dies soll für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen.


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