Kindesunterhalt

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Der Kindesunterhalt ist eines der wichtigsten Themen im Familienrecht. Neben dem Leistungsempfänger ist auch beim Unterhaltsverpflichteten die Leistungsfähigkeit zu beachten.

§ 1603 BGB regelt dabei die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beim Kindesunterhalt.

„(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.“

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern.

Abs 2 dieser Norm regelt dabei die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und volljährig privilegierten Kindern. Dabei ist im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt des Kindes auch zu verlangen, dass der Unterhaltsverpflichtete neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm zumutbare und mögliche Nebentätigkeit ausübt (BGH FamRZ 2014, 1992).

Es stellt sich die Frage, ob eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern auch oberhalb des Mindestunterhaltsbedarfs erwartet werden kann.

Der BGH stellt klar, dass ein über den Mindestbedarf hinausgehender Unterhalt auch aus einem fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet werden kann, wenn die verminderten Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes des Unterhaltspflichtigen zurückzuführen sind (BGH FamRZ 2003, 1471 Rn. 22).



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