Klage der Koch Media GmbH durch RKA Rechtsanwälte nach vorangegangener Abmahnung

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Erneut wurden wir in Bezug auf eine Verteidigung gegen eine Klage der Koch Media GmbH, vertreten durch die RKA Rechtsanwälte aus Hamburg, beauftragt. 

Vorab: Wenn Sie eine Klage oder Abmahnung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht nutzen. Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung oder Klage via E-Mail – wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Gegenstand der vorangegangenen Abmahnung war die angebliche Verletzung von Urheberrecht. Im Wege der Klage wird nun die Erstattung der Abmahnkosten sowie eine Teilschadensersatzzahlung gefordert.

Wie lautet der genaue Vorwurf der Koch Media GmbH gegen den Beklagten?

Konkret wird dem beklagten Privatmann vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss rechtswidrig Dateien in einem Filesharing-Netzwerk zum Download bereitgestellt wurden, die ein Computerspiel enthalten, an dem die Koch Media GmbH 2012 die Lizenz erworben hat.

Der Rechtsvertreter von RKA beruft sich dabei auch auf die Täterschaftsvermutung, wonach die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers vermutet wird, es sei denn er kann dies im Wege einer sekundären Beweislast widerlegen. Daher stünden der Mandantin von RKA die alleinigen Nutzungsrechte an dem Produkt zu, die der Beklagte durch die Veröffentlichung verletzt habe.

Mittels der Abmahnung wurden daher Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Lizenzinhaberin aus §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG geltend gemacht.

Welche Forderungen macht die Klägerin vor Gericht geltend?

Nachdem der mutmaßliche Verletzer den in der Abmahnung gestellten Forderungen nicht nachgekommen ist, macht die Koch Media GmbH in der vorliegenden Klage nun folgende Ansprüche geltend:

  • Aufwendungsersatz in Höhe der Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR
  • Teilschadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR

Was lässt sich aus der aktuellen Abmahnung und Klage für vergleichbare Fälle schlussfolgern?

Die vorliegende Klage zeigt wieder einmal die Risiken auf, die bestehen, wenn man die in einer Abmahnung gesetzten Fristen reaktionslos verstreichen lässt. Die in einem solchen Schreiben gestellten Forderungen sollten keinesfalls unterschätzt und die Abmahnung nicht ignoriert werden.

Gleichzeitig ist aber auch nicht zu empfehlen, sich vorschnell auf die in der Abmahnung gestellten Forderungen einzulassen. Insbesondere eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist wegen ihrer strafbewehrten Bindungswirkung nachträglich kaum noch zurückzunehmen und auf der Grundlage von erteilten Auskünften können unter Umständen weitere nicht unbeachtliche Schadensersatzforderungen folgen. 

Auch sollte kein Kontakt zu den Rechtsanwälten der Gegenseite aufgenommen werden. Unüberlegte Äußerungen in einem Gespräch mit ungleicher Machtverteilung können, wenn es im Anschluss an die Abmahnung zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommt – wie im vorliegenden Fall geschehen – schnell gegen einen verwendet werden und zu einem nachteiligen Verfahrensausgang führen.

Vor der selbstständigen Einleitung weiterer Schritte sollte also der Rat eines auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden, um eine Entwicklung des Geschehens wie hier frühzeitig zu vermeiden.

Weiteres Infos zum Urheberrecht finden Sie unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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