Mit dieser Verordnung, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident
des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. Januar 201, Az.: BVerwG 8 C 19.09, sind
Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für
verbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte
Dienstleistungsgewerkschaft "ver.di" im November 2007 geschlossen haben.
Die klagenden
Arbeitgeber erbringen mit den von ihnen beschäftigten Zustellern Briefdienstleistungen. Sie sind
Mitglied in einem im September 2007 gegründeten Arbeitgeberverband. Dieser und der klagende
Arbeitgeberverband haben jeweils im Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief-
und Zustelldienste einen Tarifvertrag für das Gebiet der Beklagten abgeschlossen. Der darin
vereinbarte Bruttomindestlohn liegt unter den in der streitigen Verordnung bestimmten
Beträgen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Kläger stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Klagen der Arbeitgeber
für unzulässig. Im Übrigen hat es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
aufgehoben, soweit es die Klagen der Arbeitgeber als unzulässig abgewiesen hat, und im Übrigen die
Revision der Beklagten zurückgewiesen, betont Henn.
Damit hatten die Kläger mit ihrem
Feststellungsbegehren insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklagen der Arbeitgeber seien zulässig. Das
feststellungsfähige streitige Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern folge aus
dem Meinungsstreit, ob die Kläger aufgrund der Postmindestlohnverordnung verpflichtet sind, ihren
Arbeitnehmern den dort festgesetzten Mindestlohn zu bezahlen. Die Klagen seien auch begründet. Die
Postmindestlohnverordnung verletze die Rechte der Kläger, weil die Beklagte bei deren Erlass das
gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a.F. vorgeschriebene
Beteiligungsverfahren nicht eingehalten habe. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und
Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu
geben. Dies sei nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Maße geschehen. Damit seien die
Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden
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