Klare Erfolgsaussichten gegen die Firma Axon Leasing GmbH, geänderte Rechtsprechung OLG München

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Aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München bestehen zu den Leasingverträgen der Axon sowohl bei Geltung der VE 2 als auch bei Geltung nur der VE 1 klare Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Rechte auf Erwerb der geleasten Gegenstände, Entscheidungen  des OLG München vom 08.10.2020, 32 U 90/20 und Entscheidung des OLG München vom 09.07.2020, 32 U 449/20.

1.

Die BaFin hat der AXON Leasing GmbH mit Bescheid vom 8. Januar 2019 die sofortige Einstellung und unverzügliche Abwicklung des Finanzierungsleasings aufgegeben.  Ursprünglich trat Axon unter Axon Leasing AG auf. Im Jahre 2016 erfolgte die formwechselnde Umwandlung in Axon Leasing GmbH. Die Axon Leasing GmbH wurde aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2018 als übertragender Rechtsträger unter ihrem damaligen Firmennamen Objekt Verwertungs GmbH verschmolzen, die sich nunmehr Axon GmbH nennt. Derzeit tritt die Firma Axon als Axon GmbH auf. Die Axon GmbH ist der Rechtsnachfolger der Axon Leasing GmbH und der Axon Leasing AG. Die für Axon handelnden und mit dem Wissen für das Geschäftsgebaren ausgestatteten Personen sind für alle drei Gesellschaften gleich. 

Die Firma Axon Leasing GmbH schloss Vollamortisationsleasingverträge ab. 

Den Kunden der Firma Axon Leasing GmbH wurde durch schriftliche Vertragsergänzungen in verschiedenen Varianten und häufig auch mündlich versprochen, sie könnten die von der Axon geleasten Fahrzeuge zum Ablauf einer bestimmten Zeit für einen bestimmten Ablösebetrag erwerben.

Tatsächlich war es  nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG München zweifelhaft, ob auf der Basis der von Axon standardmäßig verwendeten Vertragsklauseln zur Vertragsergänzung (1) oder Vertragsergänzung (2) ein Anspruch im Sinne einer Kaufoption bestand.

Die Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingvertrag aus Sicht der Kunden wirtschaftlich nur dann Sinn machte, wenn die Kaufoption verbindlich vereinbart ist. Die Verträge waren im Regelfall so konstruiert, dass der Kunde über die Zahlungen während der Mindestlaufzeit den Wert des Fahrzeugs  bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kaufoption erstmalig auszuüben war bezahlt hatte, zuzüglich eines gewissen Betrages, der wie der Gewinn von Axon aussah. 

Dementsprechend waren die Kunden überzeugt, sie hätten entsprechend der Aussagen in der Vertragsergänzung (1) oder Vertragsergänzung (2 ) und den sehr häufig gemachten mündlichen Versprechungen zum Ablauf der darin ausgewiesenen Mindestlaufzeit ein Recht zum Erwerb des Fahrzeugs .

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München bestanden Erfolgsaussichten wegen des Zusammenhangs mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Axon nur dann, wenn der Kunde eine arglistige Täuschung beweisen konnte.

Die arglistige Täuschung lag darin, dass dem Kunden der Firma Axon Leasing GmbH mündlich  versprochen wurde, sie könnten entweder über die Vertragsergänzung (1) oder über die Vertragsergänzung (2) zu den darin angegebenen Ablösezeitpunkten die Fahrzeuge von der Firma Axon erwerben.

2.

Inzwischen hat das Oberlandesgericht München seine Ansicht zur Auslegung der Vertragsergänzungen (1) und (2) geändert und in vielen Fällen besteht eine Recht auf Erwerb des Fahrzeuges.

Es ist zu differenzieren:

a) 

Vertrag unter Einbeziehung nicht nur der Vertragsergänzung ( 1 ) sondern auch unter Einbeziehung der Vertragsergänzung ( 2 ):

Ist die Vertragsergänzung ( 2 ) Vertragsbestandteil, so hat der Leasingnehmer eine Kaufoption und es kann die Kaufoption ohne Einhaltung der in der Vertragsergänzung ( 1 ) vorgesehenen Form und Frist ausgeübt werden. 

Bei einem Vertrag unter Einbeziehung auch der Vertragsergänzung ( 2 ) hatte die Vertragsergänzung ( 2  für die Mindestlaufzeit eines Leasingvertrages von 15 Monaten beispielsweise folgenden Wortlaut:

Hiermit bestätigen wir Ihnen gern die folgende, verbindliche Ergänzung des Ihnen vorliegenden obigen Leasingvertrags und der dazugehörigen Ihnen ebenfalls vorliegenden Vertragsergänzung ( 1 ):

Der Betrag zum Ablauf des 15. Monats in Höhe von xxxx  € zuzüglich Mehrwertsteuer ist verbindlich und gilt als Kaufpreis ausschließlich für gewerblich tätige Dritte, die der Leasingnehmer benennen kann, wenn er dies wünscht und sämtlichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag ordnungsgemäß nachgekommen ist.

In der Vertragsergänzung ( 1 ) war dann noch geregelt, dass der Kunde unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ein Auflösungsersuchen an Axon zu richten habe und dieses per Einschreiben zu erfolgen habe. Axon sei dann bereit, mit Axon über eine vorzeitige Vertragsauflösung zu verhandeln.

Häufig scheiterte in der Vergangenheit der Versuch, die im Anschluss an die VE 1 in der Vertragsergänzung ( 2 ) geregelte Kaufoption auszuüben bereits daran, dass die Frist für die Ausübung der Kaufoption nicht eingehalten wurde, weil Axon argumentierte, die in der Vertragsergänzung ( 1) geregelte Form und Frist gelte auch für die Kaufoption in der Vertragsergänzung ( 2 ).

Das Oberlandesgericht München hat allerdings seine bisherige Rechtsprechung geändert und vertritt nunmehr die Auffassung, dass aufgrund der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel des § 303 c BGB die in der Vertragsergänzung ( 2 ) in Bezug genommene Form und Frist der  Vertragsergänzung ( 1 ) für die Kaufoption der Vertragsergänzung ( 2 ) nicht gelten.

Außerdem steht auch die Schriftformklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Axon § 14, 14.1. Der Auslegung der Vertragsergänzung ( 2 im Sinne einer Kaufoption nicht entgegen.

Im Ergebnis kann daher der Kunde, der in Vertrag unter Einbeziehung der Vertragsergänzung ( 2 ), also mit einer ganz klar geregelten Kaufoption geschlossen hat ohne weiteres auf Erfüllung der vertraglichen Abrede über die Kaufoption beharren und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. Ab dem Wirksamwerden der Kaufoption schuldet der Kunde keine Leasingraten mehr. 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kunde die Kaufoption schriftlich durch Einschreiben ausgeübt hat. Es kommt auch nicht drauf an, ob der Kunde die Kaufoption drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit ausgeübt hat.

b)

Vertrag nur unter Einbeziehung der Vertragsergänzung ( 1 ):

Die Vertragsergänzung ( 1 ) enthält dem Wortlaut nach keine Kaufoption, allerdings ein verbindliches Versprechen, in Vertragsverhandlungen über die vorzeitige Ablöse einzutreten und das Versprechen wird als "verbindlich" bezeichnet. 

Auch hier bestehen bei rechtzeitig ausgeübter Kaufoption recht gute Erfolgsaussichten, aus der Regelung in der Vertragsergänzung ( 1 ) einen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs herzuleiten, wenn es außerhalb der Vertragsergänzung Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Kunden eine Kaufoption eingeräumt werden sollte. Dies kann beispielsweise eine ergänzende mündliche Abrede sein, dass die Vertragsergänzung ( 1 ) wie eine Kaufoption zu verstehen sein sollte oder aber ein Vorgängervertrag, der genau so konstruiert war und bei dem Axon das Verständnis der VE 1 als Kaufoption zugelassen hat / geteilt hat.

Das Oberlandesgericht München hat insoweit seine Entsprechung geändert und wendet die Schriftformklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Axon § 14, 14.1 insoweit nicht mehr an, weil nach der aktuellen Ansicht des Oberlandesgerichtes München die als verbindlich bezeichnete Ergänzung in der Vertragsergänzung ( 1 ) ansonsten völlig inhaltsleer wäre.

Auch in dieser Konstellation bedarf es nicht mehr der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, um sich gegen den Herausgabeanspruch und die Forderung nach Fortzahlung der Leasingraten wehren zu können.

3.

Hat die Firma Axon das Fahrzeug abgeholt, besteht bei vorher ausgeübter Rückkaufoption ein Recht auf Herausgabe des Fahrzeugs gegen Axon. Nur soweit Axon beweisen kann, dass der Herausgabeanspruch unmöglich geworden ist, könnte Axon den Kunden auf einen Wertersatzanspruch verweisen.

Außerdem bedeutet die Ausübung der Kaufoption, dass ab diesem Zeitpunkt die Leasingraten nicht mehr geschuldet werden. Soweit in den beschriebenen Konstellationen der Kunde für die Zeit nach Ausübung der Kaufoption die Leasingraten bezahlt hat, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung gegen Axon.

 

 

Lengnick

Rechtsanwalt

 

 


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