Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen, sog. SRS-Waffen

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Bevor Sie aufrüsten und sog. SRS- Waffen, Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen erwerben, sollten Sie einige rechtliche Voraussetzungen beachten.

„SRS-Waffen“ steht für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, § 10 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG). Der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen im Kreis tragen, sowie der dazugehörigen Munition ist für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei. Für den Umgang mit der Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Wohnung, Haus, Grundstück, Geschäftsräume – ein Fahrzeug zählt nicht dazu) wird keine Erlaubnis benötigt.

Das PTB-Zulassungszeichen im Kreis gibt es erst seit 1969. Also Vorsicht bei älteren Waffen, die das PTB-Zulassungszeichen im Kreis noch nicht aufweisen. Solche Waffen dürfen Sie nicht besitzen.

Führen und Transport von SRS-Waffen

Wer die tatsächliche Gewalt über eine SRS-Waffe außerhalb seines befriedeten Besitztums ausüben will -Führen der SRS-Waffe-, benötigt hierzu den „Kleinen Waffenschein“ nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz.

Wer eine solche Waffe führt, muss neben Personalausweis oder Pass auch den kleinen Waffenschein mit sich führen. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind die Papiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Wer eine Waffe ohne Kleinen Waffenschein führt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.

Das (Mit)Führen der SRS-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Versammlungen, Demonstrationen, im Kino, Disko, Jahrmärkten Sport- und Theaterveranstaltungen usw.) ist generell verboten.

Beim Führen beachten Sie, dass die Waffe verdeckt geführt wird, also nicht aus der Hosen- oder Manteltasche ragt.

Antragstellung

Der „Kleine Waffenschein“ kann mit dem entsprechenden Vordruck beantragt werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier:

http://www.waffenrecht.de/formulare-texte/antrag-kleiner-waffenschein/

Der Antrag sollte persönlich zu den Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminabsprache bei der Waffenbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt abgegeben werden.

Was droht bei Waffen ohne PTB-Zeichen?

Besitzer einer SRS-Waffe ohne PTB-Zeichen und ohne entsprechende Waffenbesitzkarte machen sich wegen illegalen Waffenbesitzes strafbar. Schreckschusswaffen ohne PTB-Kennzeichen gelten sogar als scharfe Schusswaffen. Ebenso entsprechende Pfeffersprays ohne Prüfzeichen, das Thema werden wir an anderer Stelle behandeln.

Was gilt für CS-Gas und Elektroschocker?

Keine Waffe im Sinne des Waffenrechts ist CS-Gas mit der Zulassung des Bundeskriminalamtes, also mit BKA Zeichen in Raute, Beispiele siehe unter:

https://www.google.de/search?q=BKA+Zeichen+in+Raute&client=firefox-b&tbm=isch&tbo=u&source=univ&sa=X&ved=0ahUKEwiY1_rygtXNAhVI6xQKHa7mCq4QsAQIMA&biw=1280&bih=887

Ab 14 Jahren dürfen Sie diese besitzen und führen.

Elektroschocker dürfen Sie erst ab 18 Jahren führen, wenn diese Geräte das PTB-Prüfzeichen in Trapezform zeigen:

https://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Dortmund/Flyerab2012_InfoWaffenrechtallgElektro.pdf

Andernfalls sind sowohl der Erwerb als auch das Führen verboten. Altgeräte ohne Prüfzeichen, die vor dem 11.10.2002 hergestellt und nachweislich vor dem 01.01.2011 erworben wurden, darf man zwar besitzen. Seit dem Jahr 2011 sind das Führen sowie der Neuerwerb verboten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

http://www.waffenrecht.de/aufsaetze/kleiner-waffenschein-fuer-schreckschuss-reizgas-und-signalwaffen-sog-srs-waffen-gemaess-%c2%a7-10-absatz-4-waffengesetz/

Für Nachfragen stehen wir gern zu Verfügung:

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