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Grundzüge des Waffenrechts: Regeln für den Umgang mit Waffen und Munition

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Grundzüge des Waffenrechts: Regeln für den Umgang mit Waffen und Munition

Experten-Autor dieses Themas

Das Waffenrecht in Deutschland regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 Waffengesetz, WaffG). Das deutsche Waffengesetz ist demzufolge auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgerichtet. Neben dem Umgang mit Waffen oder Munition regelt es das Führen von und Schießen mit Waffen, deren Aufbewahrung, Herstellung und den Handel mit Waffen.  

Waffenrechtliche Regelungen sind auch in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) enthalten. Das Beschussgesetz (BeschG) und die Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV) enthält hinsichtlich der Verwendungssicherheit Bestimmungen zur technischen Prüfung von Waffen. Aufgrund der weitreichenden Folgen bei Straftaten für Inhaber von Waffenscheinen haben sich einige Anwälte auf das Waffenrecht spezialisiert. 

Neuregelung und Verschärfung des Waffenrechts 2003 

Am 01. April 2003 wurde mit dem in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) das Waffengesetz neu strukturiert und verschärft. Die Änderungen wurden beeinflusst vom Amoklauf von Erfurt am 26. April 2002. Es ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen: 

  • Der kleine Waffenschein für Schreckschusswaffen wurde eingeführt. Änderungen ergaben sich bei den Altersgrenzen. 

  • Das Mindestalter für den Erwerb von Schusswaffen des Jagdscheins wurde von 16 auf 18 Jahre angehoben. 

  • Waffensammler, Waffensachverständige und Sportschützen müssen statt 18 Jahre jetzt mindestens 21 Jahre alt sein.  

  • Personen unter 25 Jahren müssen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, um eine Waffenbesitzkarte für großkalibrige Waffen zu erhalten. 

  • Waffenhändler müssen jedes Überlassen von meldepflichtigen Schusswaffen der zuständigen Behörde des Erwerbers melden. Zusätzlich besteht eine Protokollpflicht beim Verkauf von Schreckschusswaffen. 

Grundzüge des Waffenrechts in Deutschland 

Die Grundsätze sind in § 2 WaffG geregelt: Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

In § 2 WaffG wird außerdem auf Anlage 2 verwiesen. Darin findet sich eine Liste der 

  • erlaubnispflichtigen Waffen  

  • Waffen und Munitionen, mit denen der Umgang verboten ist 

  • Waffen und Munitionen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist 

Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Einstufung haben, und die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können auf Antrag bei der zuständigen Behörde die Einstufung klären lassen. 

Verbotene Waffen 

Verboten sind Scheinwaffen, bestimmte Vorderschaftrepetierflinten, Waffen, die mit Gegenständen verkleidet sind (z. B. Taschenlampenpistolen), schnell zusammenklappbare oder zerlegbare Waffen. Eine vollständige Aufzählung aller Varianten der verbotenen Waffen findet sich in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes. 

Elektroschocker (Elektroimpulswaffen) 

Der Besitz und das Führen von Elektroimpulswaffen – auch Elektroschocker genannt –, die nicht das amtliche Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tragen (Anlage 2 WaffG), ist verboten. Ein Zertifikat der PTB ist zwingend notwendig. Es gibt derzeit kein Modell, das in Deutschland erlaubt ist. Elektroschocker darf man somit nur als Export ins Ausland veräußern. 

Kriegswaffen 

Kriegswaffen unterliegen dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und sind ausnahmslos verboten. Kriegswaffen nach dem KrWaffKontrG sind Atomwaffen, biologische und chemische Waffen, Flugkörper, Kampfflugzeuge und -hubschrauber, Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge, Kampffahrzeuge, Maschinengewehre und Maschinenpistolen sowie bestimmte halbautomatische Gewehre, vollautomatische Schusswaffen, leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme, Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition, sonstige bestimmte Munition und Bestandteile, Dispenser und Laserwaffen. 

Verbot erlaubnisfreier Waffen 

Die Behörde kann gemäß § 41 WaffG jemandem den Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition, die keiner Erlaubnis bedürfen, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Gleiches gilt, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige  

  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist 

  • psychisch krank oder debil ist 

  • die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt  

  • die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt 

Kategorien der Waffenerlaubnis 

Eine Waffenbesitzkarte benötigt man, um erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen beziehungsweise zu erwerben (§ 10 WaffG). Das Führen oder Verwenden der Waffen wird durch sie nicht erlaubt. Der große Waffenschein erlaubt, erlaubnispflichtige Waffen (z. B. Pistolen) für den Notfall einsatzbereit in der Öffentlichkeit mitzuführen. Der kleine Waffenschein muss für erlaubnisfreie Waffen (z. B. Schreckschusspistolen in der Öffentlichkeit) beantragt werden. 

Voraussetzungen für die Erteilung 

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen gemäß § 6 WaffG nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 

  • geschäftsunfähig sind, 

  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind, 

  • psychisch krank oder debil sind, 

  • aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können,  

oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.  

Wie auch die Verkehrsbehörden können die Waffenbehörden gemäß § 6 Abs. 1 WaffG beim Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen, oder wenn begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen bestehen, der betroffenen Person aufgeben, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung vorzulegen. Die Kosten dafür trägt die betroffene Person.  

Der Bewerber muss weiterhin einen Sachkundenachweis gemäß § 7 Abs. 1 WaffG und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro vorweisen können. Voraussetzung für den großen Waffenschein ist, dass außer Geld-, Jugend- und Freiheitsstrafen unter 60 Tagessätzen keine Vorstrafen bestehen, kein Verfahren anhängig ist und keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit besteht. 

Die Behörde kann die Erlaubnis mit Beschränkungen gemäß § 9 WaffG versehen. Möglich ist beispielsweise eine zeitliche Beschränkung. In der Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen kann auf mehrere Personen ausgestellt werden. 

Waffenrecht: Aufbewahrung von Waffen 

Die für die Lagerung bestimmten Vorschriften finden sich in § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat gemäß § 36 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Maßnahmen sind gemäß § 36 Abs. 3 WaffG der Behörde nachzuweisen.  

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 

Waffenrecht in Europa: Ein Vergleich 

Österreich 

Die Wartefrist ist mit drei Tagen in Österreich europaweit am kürzesten. Eine Pistole darf nach Inkrafttreten der Novelle des Waffengesetzes von 2018 jetzt nur Magazine mit maximal 20 Schuss haben. Ein halbautomatisches Gewehr darf nur zehn Schuss im Magazin enthalten. 

Schweiz 

Die Schweiz hat in Europa eines der liberalsten Waffenrechte. Kauf und Besitz von Waffen und Munition sind allen Bürgern gestattet. Armeeangehörige dürfen ihre Dienstwaffe üblicherweise zu Hause aufbewahren. 

Frankreich 

In Frankreich werden Waffen in die Kategorien A bis D eingestuft. Der Besitz von Verteidigungswaffen wurde stark reguliert. 

Griechenland 

Klare Regelungen gibt es in Griechenland zumindest bei Messern nicht. Der Besitz und die Einfuhr von Messern, bei denen eine Klinge nach vorn aus dem Griff austritt, wie z. B. Balisong, OTF, Automatikmessern und Stilette, ist in Griechenland verboten. 

Slowakei 

In der Slowakei wird ein Waffenschein benötigt, um die meisten Waffen kaufen zu können. Der Besitz ist zum Selbstschutz, zum Schutz zu Hause, für Arbeitszwecke, für Langwaffen (Jagd), zum Sportschießen und Waffensammeln gestattet. Es gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, erforderlich sind auch Vorstrafenfreiheit sowie geistige und körperliche Gesundheit. 

Großbritannien 

In Großbritannien ist das Waffenrecht sehr streng. Durch eine Reform des Feuerwaffengesetzes (Firearms Amendment Act) ist der Besitz aller Handfeuerwaffen verboten. 

Norwegen 

In Norwegen wurden nach dem Massaker auf der Insel Utøya die Waffengesetze verschärft. Beispielsweise wurden halbautomatische Waffen, die bei dem Anschlag verwendet worden waren, danach verboten. 

Finnland 

Das Waffenrecht in Finnland war im Vergleich nicht sehr streng. Die Altersgrenze für Schusswaffen lag bei 15 Jahren. Aufgrund zweier Amokläufe wurden die Regelungen jedoch verschärft. 

Für Messer gilt: Bei Outdooraktivitäten (Tauchen, Angeln, Wandern etc.) wird das zweckgebundene Tragen von Messern akzeptiert.

Foto(s): ©Adobe Stock/tonefotografia

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