Klingeln des Handy-Weckers während der Klausur: Kein Täuschungsversuch

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Ein Student fiel durch eine Klausur, weil während einer schriftlichen Prüfung der Wecker seines Telefons klingelte.  Die Universität bewertete seine Klausur als nicht bestanden wegen eines Täschungsversuchs. Der Student hatte zuvor sein Telefon in den „Flugmodus“ geschaltet und in einer Tasche abseits von seinem Platz deponiert. Jedoch hatte er vergessen, auch die Weckerfunktion auszuschalten. Die Klausuraufsicht verwies den Studenten aus dem Prüfungsraum. Die Universität bewertete die Klausur später als nicht bestanden wegen eines Täuschungsversuchs.

Nachdem sein Widerspruch erfoglos blieb,  klagte der Student hiergegen vor dem Verwaltungsgericht.  

Weder Täuschungsversuch, noch Störung

Der Student klagte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und bekam Recht: Die einschlägige Prüfungsordnung und die hierzu verfassten Klausurgrundsätze, so die Koblenzer Richter, böten keine ausreichende Grundlage, um das Klingeln des „Handy-Weckers“ als Täuschungsversuch zu werten. Die Bewertung der Klausur als nicht bestanden komme deshalb nicht in Betracht. Auch weil durch das Klingeln des „Handy-Weckers“ der Prüfungsablauf möglicherweise gestört worden sei, hätte der Student nicht durchfallen dürfen. Falls es eine Störung anderer Prüflinge durch das Klingeln gegeben habe, hätte die Universität den anderen Studierenden eine kurze Schreibverlängerung gewähren können.

Das Verwaltungsgericht hob daher die die Bewertung der Klausur auf. Der Student kann erneut zur Klausur antreten.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2020, 4 K 116/20.KO




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