Keine Corona-Impfung? Kein Kündigungsgrund!

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Einigen ArbeitnehmerInnen wird derzeit mit Kündigung gedroht, teilweise wurde bereits gekündigt. Grund soll sein, dass diese keine Corona-Impfung haben.

Richtig ist: Eine fehlende Corona-Impfung ist kein Kündigungsgrund.


Die Hintergründe


§ 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt vor, dass gewisse Personen ab dem  15. März 2022 geimpfte oder genesene Personen im Sinne der CoViD-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung sein müssen.

Zu diesen Personen gehören unter anderem ArbeitnehmerInnen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen. Diese müssen ab dem 15. März 2022 dem Arbeitgeber nachweisen, dass sie vor Corona/CoViD-19 geimpft oder genesen sind.

Das Infektionsschutzgesetz knüpft allerdings keine negativen Folgen daran, wenn kein Impfnachweis oder Genesenen-Nachweis erfolgt. Es gibt kein automatisches Beschäftigungsverbot. Es droht auch kein Bußgeld, weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer.

Kündigungen oder Abmahnungen unberechtigt


Entsprechend gibt es auch keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen einer Nicht-Impfung. Gegenüber ArbeitnehmerInnen ohne Impfung ist weder eine Kündigung, noch eine Abmahnung berechtigt. Auch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen durch den Arbeitgeber werden rechtlich nur schwer haltbar sein. Der Arbeitgeber darf auch nicht ab dem 15. März die Lohnzahlung einstellen oder das Betreten der Einrichtung untersagen.

Einzige Folge der Nachweispflicht: Der Arbeitgeber muss ArbeitnehmerInnen die weder Impfung noch Genesung gegen Corona/CoViD-19 vorweisen, ab dem 15. März 2021 dem Gesundheitsamt mitteilen. Das Gesundheitsamt kann dann weitere Maßnahmen einleiten, in letzter Konsequenz auch ein Tätigkeitsverbot für den Arbeitnehmer verhängen.

Ob und wie die Gesundheitsämter mit der Thematik umgehen ist bislang unklar. Die Gesundheitsämter können zum Beispiel auch gar nicht tätig werden. Auch hätte vor dem Tätigkeitsverbot zunächst ein Verwaltungsverfahren mit Anhörung zu erfolgen.

Das Vorgehen im Einzelfall bleibt abzuwarten, insbesondere da nach der momentanen Gesetzeslage die Impfpflicht auch nur bis zum 31. Dezember 2022 gilt. Danach ist das Gesetz wieder außer Kraft.


Was tun bei Kündigungen?

Hier ist bekannt, dass auch große Arbeitgeber die rechtliche Situation teilweise anders darstellen und arbeitsrechtliche Maßnahmen bis zur Kündigung androhen.

Sofern eine Kündigung erfolgt, sollte hiergegen vorgegangen werden. Insbesondere muss innerhalb von drei Wochen dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage vorliegen. Auch bei anderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen des Arbeitgebers kann eine Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt sinnvoll sein.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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