Knieper-Verwaltungs-GmbH-Abmahnung – Rechtsanwälte Albrecht-Bischoff

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Knieper-Verwaltungs-GmbH-Abmahnung: Erneut wurden uns Abmahnungen der Rechtsanwälte Albrecht-Bischoff vorgelegt. Im Internet ist die Auswahl verschiedenster Fotos unbegrenzt, ihre Nutzung auf eigenen Webseiten untersteht jedoch dem Urhebergesetz und kann vom Urheber abgemahnt werden. Der Betroffene einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung betreibt eine Webseite, auf der unterschiedliche Speisen beschrieben werden. Jeder Beschreibung ist ein Speisefoto zur Veranschaulichung beigefügt. Eines der Fotos sei urheberrechtlich geschützt, sodass die Abbildung des Fotos eine widerrechtliche Verwendung darstelle.

Was wird von der Knieper Verwaltungs GmbH abgemahnt?

Die Knieper Verwaltungs GmbH aus Bremen sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerks i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Diese Speisefotografien würden exklusiv für die Unterhaltung der bekannten Webseite „Marions Kochbuch“ verwendet. Die Verwendung durch den Abgemahnten stelle eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG und ein öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG dar. Da der Abgemahnte keine Zustimmung zur Nutzung des Lichtbildwerks erhalten habe, liegt eine Urheberrechtsverletzung gem. § 97a Abs. 1 UrhG vor. Die Abbildung auf der Webseite erfülle auch den Straftatbestand des § 106 UrhG und verstoße gegen die Pflicht gem. § 13 UrhG, auf den Urheber des Bildes hinzuweisen. Als Betreiber der Webseite trage der Abgemahnte für die angebliche Verletzung von Urheberrechten gem. § 7 Abs. 1 TMG die rechtliche Verantwortung. 

Was fordern die Knieper Verwaltungs GmbH und Rechtsanwälte Albrecht-Bischoff?

Die rechtliche Vertretung übernehmen die Rechtsanwälte Albrecht-Bischoff aus Hamburg. Er fordert den Betroffenen auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung würde sich der Abgemahnte verpflichten,

  • die vorgeworfene Verwendung der Fotografie künftig zu unterlassen, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG,
  • einen Schadensersatz im Rahmen einer Lizenzanalogie zu zahlen, § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG und 
  • die entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Aufwendungsersatz zu zahlen, § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG.

Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung 

Nachdem Sie eine Abmahnung mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt. 

Als Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht sind mir Abmahnungen aus dem Urheberrecht sehr vertraut und tägliche Praxis. Ich bin auf die Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen spezialisiert, sodass ich Ihnen eine optimale Beratung und Vertretung bieten kann. 

Unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung erreichen Sie hier:

http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten. 


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