Knieprothese falsch eingebaut: 20.000 Euro

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Mit Urteil vom 02.10.2014 hat das Landgericht Hamburg eine Hamburger Klinik verurteilt, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro plus Zinsen zu zahlen. Ebenso ist das Krankenhaus verpflichtet worden, sämtliche materiellen Zukunftsschäden auszugleichen.

Die am 03.03.1941 geborene Rentnerin leidet unter einer Verschleißerkrankung beider Kniegelenke. Bereits Mitte der 90er Jahre erfolgte eine Umstellungsosteotomie im linken Kniegelenk. Die Schmerzen auf der rechten Seite nahmen ab 2004 deutlich zu. Weil konservativ die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren, wurde ihr am 15.01.2007 ambulant in Dortmund eine Knieprothese in das rechte Kniegelenk eingesetzt. Nachdem die ersten zehn Monate gut verliefen, kam es ohne erkennbare Ursache zum Wiederauftreten von Schmerzen. Da in der Klinik in Hamburg eine Lockerung der Prothese festgestellt wurde, fand am 28.05.2008 die Revisionsoperation statt.

Nach der Operation stellte die Mandantin eine Außendrehstellung des rechten Fußes fest. Trotz mehrerer Kontrolluntersuchungen in der Hamburger Klinik wurde keine Indikation für eine nochmalige Knie-OP auf der rechten Seite gesehen, eine nochmalige Lockerung wurde nicht festgestellt. Die Mandantin leidet unter erheblichen Schmerzen seit der Revisionsoperation, ist kaum noch gehfähig, das Knie ist regelmäßig dick und heiß. Die Mandantin nimmt täglich Novalgin, Tilidin, kann kaum Treppen steigen, längeres Sitzen oder Stehen sind ihr ohne Schmerzen nicht möglich.

Der Sachverständige hatte in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Der Mandantin sei eine teilgekoppelte Prothese grob fehlerhaft eingebaut worden. Wenn man bei einer teilgekoppelten Prothese ganz bewusst als Operateur eine Überkorrektur im Sinne einer verstärkten Außenrotation vornehme, sei dieses eine Planung, die nicht nachvollziehbar wäre. Das habe er in seinem ganzen Leben noch nicht erlebt. Dies sei schlicht unverständlich. Das Kopplungselement bei den teilgekoppelten Prothesen sitze fest auf dem tibialen Anteil der Prothese, und zwar mittig. Bei einer Kniegelenksprothese, die keine Kopplung aufweise, seien Achsabweichungen von der Idealposition noch in gewissem Maße zu kompensieren. Bei einer gekoppelten Kniegelenksprothese sei eine Achsabweichung von 25 Grad nicht mehr zu kompensieren. Das läge deutlich außerhalb des operativen Toleranzbereiches.

Die Mandantin kompensiere die verstärkte Außenrotation des rechten Kniegelenkes dadurch, dass sie das Hüftgelenk stark nach innen drehe. Dadurch verändere sich gleichzeitig auch die Stellung des oberen Sprunggelenkes. Der Fuß werde verstärkt nach innen aufgesetzt beim Gehen, was nicht nur zu einer verstärkten Belastung der Hüfte, sondern auch des rechten oberen Sprunggelenkes und des Kniegelenkes führe. Auch um den Lauf der Kniescheibe zu verbessern, sei es nicht angezeigt gewesen, die femorale Komponente der Prothese mit einer starken Achsabweichung einzusetzen. Der Lauf der Patella, der möglicherweise vorher ein wenig gestört gewesen sei, rechtfertige keine bewusste Achsabweichung von 30 %.

Die verstärkte Abweichung hätte intraoperativ festgestellt werden müssen. Der rechte Unterschenkel und der rechte Fuß hätten auf dem OP-Tisch in außenrotierter Stellung liegen müssen, was intraoperativ hätte auffallen müssen. Wenn man das so belasse, sei das für ihn nicht mehr nachvollziehbar. Bei jeder Implantation einer Kniegelenksprothese müsse ein Probelauf durchgeführt werden, wobei ein derartiger Achsfehler aufgefallen wäre. Die Nichtbeseitigung dieses Achsfehlers sei grob fehlerhaft.

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, AZ: 323 O 62/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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