Können Anleger nach dem Aus des HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P noch Schadensersatz fordern?

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Das Jahr 2012 war für den HSSB Vermögensverwaltungsfonds I AMI P (WKN: A0KFCF; ISIN: DE000A0KFCF1) ein Wendepunkt. Die Investitionsziele des Dachfonds – offene Immobilienfonds – waren von zahlreichen Fondsschließungen betroffen. Die Auswirkungen dieser Krise waren für den HSSB Vermögensverwaltungsfonds I AMI P erheblich: Der Fonds wurde schlussendlich aufgelöst. Für Anleger, die sich mit diesem Resultat ihrer Kapitalanlage nach wie vor nicht zufriedengeben möchten, bieten aktuelle BGH-Urteile interessante Aussagen.

Die zahlreichen Fondsschließungen der vergangenen Jahre hatten nicht wenige Anleger überrascht, da ihnen zuvor nicht bewusst war, dass dies passieren kann. Eine Folge waren Gerichtsprozesse, in welchen die Anleger mit der sie beratenden Bank um die Anlageberatung stritten. Im Rahmen solcher Prozesse wurde immer wieder um die Frage gestritten, ob Bankberater den Anleger bereits in der Anlageberatung erklären mussten, dass ein offener Fonds geschlossen werden kann. Nun wurde dieser Streitpunkt vom Bundesgerichtshof geklärt. Das Gericht in bejahte in zwei Entscheidungen (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) eine entsprechende Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds.

Da der HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P ebenfalls geschlossen wurde, liegt ein recht ähnlicher Fall wie in den Urteilen des BGH vor. Können die Anleger des Dachfonds deswegen von Urteilen zu offene Immoblienfonds profitieren? Zunächst ist festzuhalten, dass der BGH den dortigen Anlegern Schadensersatz zusprach, weil die versäumte Aufklärung über das Schließungsrisiko einen Beratungsfehler darstellt. Dennoch können sich die Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds nicht unmittelbar auf die Urteile berufen, denn bei offenen Immobilienfonds und Dachfonds handelt es sich um zwei unterschiedliche Fondsarten. Jedoch gibt es zahlreiche Gemeinsamkeiten: So wird beispielsweise bei beiden Fondsarten das Grundprinzip, dass Anteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können, von einer gesetzlich geregelten Ausnahme – der Schließung – aufgeweicht.

Ob Anleger, die von dem Aus des Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P betroffen sind, nun selbst Ansprüche geltend machen, hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. So mussten die Anleger im Beratungsgespräch über Risiken und wesentliche Umstände – wie etwa die Möglichkeit einer Schließung – informiert werden. Wies das Beratungsgespräch Defizite auf, so liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Wenn Anleger Zweifel hegen, ob ihre Anlageberatung fehlerhaft gewesen sein könnte, sollte diese überprüft werden. Ob und welche konkreten rechtlichen Optionen Anlegern offenstehen, kann nur durch eine Überprüfung des individuellen Falls ermittelt werden. Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten Mandanten, die in Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P und dessen Schwesterfonds investierten.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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