Können Arbeitnehmer die Vergütung der Pausen fordern?

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Die Antwort ist eindeutig nein. So hat auch das LAG Köln (9 Sa 887/13 vom 17.04.2014) entschieden.

Es ist zwar die Pflicht des Arbeitgebers, Pausenzeiten zu gewähren, deren generelle Vergütungspflicht ist jedoch ein verbreiteter Irrtum.

Dieser Trugschluss führte dazu, dass der klagende Arbeitnehmer nur einen Bruchteil seiner Forderungen zugesprochen bekam.

Ausgangspunkt war, dass der Mitarbeiter eines Flug- und Industriesicherheitsunternehmens die in der Betriebsvereinbarung geregelten Pausen vergütet haben wollte, weil er der Meinung war, die Aufforderung des Arbeitgebers zur Arbeitsunterbrechung sei unzulässig. Das Gericht sah das anders.

Pausen müssen eingelegt werden, um die Arbeitskraft zu regenerieren. Sie sollen vor Dienstantritt klar geregelt sein. Es muss also ein Dienstplan oder eine entsprechende Anordnung vorhanden sein.

Dies alles konnte der Arbeitgeber detailliert belegen.

Erholungspausen sind keine Stillstandszeiten. Stillstandszeiten, also Zeiten, in denen nichts zu tun ist, sind betriebsbedingt und vom Arbeitgeber zu verantworten als auch zu vergüten. Juristen nennen das Betriebsrisiko.

FAZIT

Pausen sind grundsätzlich einzuhalten. Ihre Vergütung ist keine Arbeitgeberpflicht. Tarif- oder Arbeitsverträge in denen die Bezahlung der Pausen geregelt ist sind in vielen Firmen bereits gang und gäbe.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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