Können aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchgeführt werden, solange eine Ausbildungsduldung vorliegt?

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Den Konflikt zwischen Erteilung einer Ausbildungsduldung und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat der Gesetzgeber zu Gunsten der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entschieden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bevorstehen. Nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthaltG vom 30. Mai 2017 geht hervor, dass sich durch die Duldungserteilung nur dann kein Vollzugshindernis für Abschiebungen ergeben soll, wenn die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Passersatzpapier beantragt worden ist oder eine Abschiebung tatsächlich möglich ist und konkret vorbereitet wird oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Das gilt auch dann, wenn ein Verfahren zur Passersatzbeschaffung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sofern der Verlauf des Verfahrens in prozeduraler als auch in zeitlicher Hinsicht absehbar ist. Nicht absehbar ist die Aufenthaltsbeendigung jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein gestellter Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapiers von den Behörden des Herkunftsstaates überhaupt nicht bearbeitet wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung müssen bereits in diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sein oder vorliegen, um als Ausschlussgrund herangezogen zu werden. Sofern die Ausländerbehörde erst nach einem solchen Antrag konkrete Abschiebungsmaßnahmen einleitet, stehen diese der Erteilung der Duldung nicht entgegen.

Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen grundsätzlich in Fällen vor, in denen der Asylantrag des Ausländers wegen Unzuständigkeit der Bundesrepublik abgelehnt und das Dublin-Überstellungsverfahren eingeleitet wurde, um den Ausländer in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat gemäß der Dublin-Verordnung zu erstellen. Das Bundesministerium des Inneren erläutert in seinen Anwendungshinweisen, dass das Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Erteilung einer Duldung deshalb nicht ausreichen könne, weil das Dublin-Verfahren anderenfalls leerlaufen würde. In dieser Konstellation bestehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Berufsausbildung hätte abgeschlossen werden können, da das Dublin-Verfahren bereits eine konkrete Vorbereitung der Abschiebung darstelle.


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