Können Sparguthaben verjähren?

  • 1 Minuten Lesezeit

Immer wieder passiert es, dass einem beim Aufräumen alte Sparbücher in die Hand fallen, die schon seit mehr als 30 Jahren „ruhen“. Voller Freude legt man diese seiner Bank vor und dann die Ernüchterung. Die behauptet vielleicht das Geld sei bereits ausbezahlt oder die Vorlagefrist abgelaufen oder Zinsen seien nicht geschuldet.

So einfach ist das aber nicht!

Selbst wenn auf einem Sparbuch mehr als 30 Jahre keine Kontobewegung mehr stattgefunden hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens inklusive Zins und Zinseszins. Es gibt keine Vermutung zugunsten der Bank, dass ein Sparkonto aufgelöst ist oder kein Guthaben mehr aufweist, wenn der Inhaber über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen mehr vornehmen lässt. Dies hat der BGH bereits am 04.06.2002, XI ZR 361/01, entschieden. Danach schafft die bloße langwährende Untätigkeit des Sparers noch keinen Vertrauenstatbestand für die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Umstand, dass die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen und die Bank nicht mehr im Besitz der Kontounterlagen für das Sparkonto ist, ändert daran ebenfalls nichts.

Der BGH verneint nur in zwei Fällen einen Anspruch auf Auszahlung. Erstens, das Sparbuch beläuft sich noch auf Reichsmark. Zweitens, es wird vereinbart, dass nur der Sparer ein Recht auf Kündigung des Sparguthabens hat, nicht jedoch die Bank.

Fazit: Nicht so schnell aufgeben, das Sparbuch nicht aus der Hand geben und rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Es lohnt sich, zusammen mit Zins und Zinseszins kann es um erhebliche Summen gehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Ruppel LL.M.

Beiträge zum Thema