Wem gehört das Sparguthaben?

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Mit Beschluss vom 17. Juli 2019 (Az.: XII ZB 425/18) musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, wem ein Sparguthaben innerhalb der Familie zusteht. 

Es ist keine Seltenheit, dass Eltern im Namen ihrer Kinder Sparbücher einrichten. Wem das Geld aber im Streitfall zusteht, ist nicht immer ganz eindeutig. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Vater einen Geldbetrag von dem im Namen des Kindes eingerichteten Sparbuch abgehoben. Das Sparbuch wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt an das Kind ausgehändigt. Nun macht das Kind Zahlungsansprüche gegen den Vater u. a. in Höhe des zuvor abgehobenen Geldbetrages geltend.

Der BGH ist der Ansicht, dass es nicht allein darauf ankomme, wer zum Zeitpunkt der Abhebung Forderungsinhaber gegenüber der Bank sei. Vielmehr sei auch das Innenverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind entscheidend. Es sei nicht unüblich, dass Eltern das angesparte Geld auch als Reserve für finanzielle Engpässe sähen. Da das gesamte Geld auf dem Sparbuch in diesem Fall allein aus dem Vermögen der Eltern stammte, sei anzunehmen, dass sich die Eltern im Innenverhältnis die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben bis zur Aushändigung an das Kind vorbehalten wollten. Möglich sei aber auch, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahrten, um es vor Verlust durch das Kind zu sichern. Um zu entscheiden, wem das Sparguthaben im Eltern-Kind-Verhältnis zustehe, sei der Blick nicht zu sehr auf den Besitz zu richten. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.


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