Kommt nach Dieselgate ein Holzofengate ? - Teil 3 - Die Holzofen-Rechtsprechung

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Niemand muss sich auf seinem Grundstück regelmäßig durch Holzrauch oder Geruchsimmissionen belästigen  oder gar schädigen lassen. Dagegen können sich Betroffene gemäß der zivilrechtlichen Vorschrift des § 906 BGB gegen die Verantwortlichen zur Wehr setzen. 

Angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen für Lebensqualität und Gesundheit ist ein konsequentes Vorgehen auch generell geboten. Welcher Weg der rationellere und aussichtsreichere ist, entscheidet sich nach den Umständen im Einzelfall.

Das verwaltungsrechtliche Bundesgesetz gegen Immissionen aus Holzverbrennung nimmt bei seinen Grenzwerten in sachfremder Weise vor allem auf Jahresmittelwerte Bezug. So gilt für den besonders gefährlichen Mikrofeinstaub PM2.5 auch seit 2015 nur ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel. Dadurch können Gemeinden auch bei extrem gesundheitsschädlichen und vor allem bei Neigung zu Asthma und Immunreaktionen akut gefährlichen Konzentrationen von Feinstaub und Schadgasen im Winter kaum zu Sofortmaßnahmen gezwungen werden – insbesondere weil regelmäßige Messungen in den meisten Wohngebieten nicht stattfinden. 

Der eigentliche Tagesgrenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub beziehungsweise PM10 pro Kubikmeter Luft (µg/m³) bleibt allein deshalb Theorie, bzw. eine Farce. Denn der Grenzwert darf nach EU-Recht auch noch an bis zu 35 Tagen im Jahr - also mehr als einen Monat lang - überschritten werden.

Auch ansonsten enthält das Bundes-Immissionsschutzrecht nur sehr eingeschränkte Vorgaben mit zahlreichen Ausnahmen. So heißt es zu offenen Kaminen in § 4 Abs. 4 der 1. BImschV:

"Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a eingesetzt werden."

Die Angabe "offener Kamin" in der Verordnung ist schon grob missverständlich, wird sie doch oft fälschlich mit "offenen Feuerstellen" gleichgesetzt, die vor allem in Altbauten ebenfalls noch häufig genutzt werden. Der Begriff "gelegentlich" ist auch schwer nachvollziehbar. Jedenfalls ist ein regelmäßiger Betrieb demnach  ausgeschlossen. 

Solange also nicht nachweislich unzulässige Brennstoffe, wie Papiermüll, chemisch behandeltes Holz, etc. verbrannt werden, wird auf der schwammigen Rechtsgrundlage es sehr schwierig für einzelne Betroffene, die Überschreitung der schwammigen Grenzwerte nachzuweisen und behördliche Nutzungsverbote durchzusetzen. 

Bietet das Zivilrecht für Betroffene direkte Abwehrmöglichkeiten?

Niemand muss sich auf seinem Grundstück oder in der Wohnung "einräuchern" lassen, egal ob im Haus oder im Garten. Nur gelegentliche, ortsübliche und gesellschaftlich allgemein akzeptierte Beeinträchtigungen unterhalb einer gesundheitlich relevanten Beeinträchtigung, also vor allem im Bereich der Immissionsgrenzwerte können fallweise hinnehmbar sein. Dies stellt § 906 BGB klar.

Aus einigen Entscheidungen der Zivilgerichte ergeben sich sich für Betroffene von Immissionen aussichtsreichere Wege der Abhilfe, als über eine indirekte Verpflichtung der Behörden im Verwaltungsrechtsweg. 

So haben Gericht insbesondere den regelmäßigen Betrieb von Holzöfen bereits verboten, wenn er zu Beeinträchtigungen für Bewohnende der Nachbargrundstücke führte:

Nach Auslegung des Kammergerichts Berlin und des Landgerichts Dortmund beschränkt sich die oben genannte Vorschrift der Bundesimmissionsschutzverordnung entgegen dem Anschein nicht auf offene Feuerstellen. Seine Auslegung der Vorschrift auf alle einfachen Holzöfen - auch mit dichtem Schutzglas / Feuertüre - leitete das Landgericht schon im Jahr 2009 zutreffend wie folgt mit Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.04.1991 - Az. 7 B 10342/91 - wie folgt her:

"46 Zwar hat der Verordnungsgeber weder in § 4 der 1. BImSchV noch an anderer Stelle ausdrücklich definiert, was er unter einem "offenen Kamin" versteht. Wie sich aber aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 III der 1.BImSchV ergibt, geht die Verordnung von einem weiten Begriff des "offenen Kamins" aus. Gem. § 4 III 2 der 1.BImSchV [jetzt Absatz 4] darf in ihnen - gemeint sind die in Satz 1 erwähnten offenen Kamine - nur naturbelassenes stückiges Holzeingesetzt werden. 

Diese Vorschrift wird eingeschränkt durch § 4 III 3 der 1. BImSchV, wonach Satz 2 nicht für offene Kamine gilt, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt. Da hier bestimmte Anforderungen an den Betrieb offener Kamine ausdrücklich für deren Betrieb mit geschlossenem Feuerraum nicht gelten sollen, folgt daraus, dass die Verordnung auch Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden können, zu den offenen Kaminen zählt; andernfalls hätte es der Regelung des § 4 III 3 der 1. BImSchV nicht bedurft. 

Das somit gebotene weite Verständnis des Begriffs "offener Kamin" i. S. des § 4 III 1 der 1. BImSchV entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Verordnungsgeber geht nämlich davon aus, dass offene Kamine, und zwar auch solche, die geschlossen betrieben werden können (auch sog. Kaminöfen), aufgrund unvollkommener Verbrennung und unzureichender Primärenergienutzung Emissionen verursachen, die nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen vermeidbar sind. Um diese Emissionen zu reduzieren, soll der Betrieb solcher Anlagen daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig sein. ... Die Beweisaufnahme hat zudem zweifelsfrei ergeben, dass durch den Betrieb des Kaminofens auf dem Grundstück der Beklagten deutlich mehr Schadstoffe entstehen als bei Gas- oder Ölheizungen. Diese Feststellung deckt sich auch mit dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.7.2008 eingereichten Ausdruck einer Internetseiten der Stadt Düsseldorf zu offenen Kaminen und Kaminöfen. .."

Nachdem sich das Gericht vor Ort selbst vor allem ein "Geruchsbild" von den Beeinträchtigungen gemacht hatte, beschränkte das Landgericht den Betrieb des Holzofens auf maximal acht Tage im Monat für je maximal fünf Stunden. Entsprechend entschied auch das Kammergericht in seinem Fall - gemäß der Vorgabe des Oberverwaltungsgerichts.

In seiner Begründung legt das Landgericht die Verordnung wie folgt aus: "Die beabsichtigte wirksame Beschränkung der Emission ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Betrieb eines offenen Kamins als besonderer, ausnahmsweise stattfindender Vorgang verstanden wird."

Nach einer neueren Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2010 (1 A 10876/09) gehören zu "offenen Kaminen" jedoch keine Holzöfen, die über eine selbstschließende Tür verfügen. Diese seien nicht als offener Kamin, sondern als Dauerbrandofen einzustufen. In diesem Fall konnte der Betroffene Nachbar allerdings auch keine Beeinträchtigung durch die gerade in Betrieb genommene Anlage nachweisen.  

Das Kammergericht Berlin bestätigte diese Auslegung mit seiner Entscheidung im Jahr 2013 und hielt insbesondere Ausnahmen von der Nutzungsbeschränkung nur für Holzöfen einschlägig, für die ein förmliches Einzel-Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG in Verbindung mit § 10 BImSchG / 4. BImSchV oder ein vergleichbares Verfahren durchgeführt wurde, Urteil vom 26.03.2013 - 21 U 131/08.

Dies gilt nach der Verordnung im Übrigen auch für Holzöfen mit Staubabscheidern, die für einen Einbau nach 2014 verpflichtend sind, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen:

"Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird:

  1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder
  2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3."

Auszug aus: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV, § 4 Allgemeine Anforderungen.

Zivilrechtliche Rechtsgrundlage für Unterlassungsansprüche

Damit besteht für Betroffene auch eine Grundlage, unmittelbar zivilrechtlich gegen Beeinträchtigungen durch Holzrauch vorzugehen. 

Die Rechtsgrundlage dafür leitet die Rechtsprechung wie auch sonst im Grundstücks- und Nachbarrecht aus §§ 1004, 906 BGB her. § 1004 BGB begründet den allgemeinen Anspruch, eine rechtswidrige Beeinträchtigung des eigenen Besitzes abzuwehren. 

§ 906 BGB lautet zudem wie folgt:

"Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen 

Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 
Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Das Kammergericht hat die Auslegung des Landgerichts Dortmund in seiner neueren Entscheidung bestätigt und geht sogar von einer Beweislastumkehr zugunsten der Betroffenen aus:  "Hat der betroffene Nachbar die Beeinträchtigung und die Ursächlichkeit nachgewiesen, muss der Einwirkende darlegen und beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich, bzw. die Benutzung ortsüblich war."

Welche Nachweise werden also benötigt?

Das bedeutet, dass Holzofenbetreiber und nicht Betroffene auf ihre Kosten Messungen im Rahmen eines Gutachtens durchführen müssten, um damit zu beweisen, dass es keine Beeinträchtigung auf dem Grundstück der klagenden Partei gibt. Ansonsten müssten die Gerichte den Betrieb der offenen Holzöfen im Zweifel einschränken oder ganz untersagen. 

Beeinträchtigungen können auch durch Zeugenaussagen vor Gericht beweisbar nachgewiesen werden. Das Kammergericht zitiert die hierzu überzeugenden Aussagen in erster Instanz des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin wie folgt: 

"Die Zeugen ..., ..., ..., ... und ... haben bekundet, dass der vom Grundstück des Beklagten ausgehende Rauch auf ihre Grundstücke herüberkommt, wo er einen übel riechenden und unerträglichen (Zeuge ...), intensiven, störenden und unangenehmen (Zeuge ...), unerträglich stinkenden (Zeuge ...), penetrant und ätzenden (Zeuge ...), unangenehmen, an eine Müllverbrennungsanlage erinnernden (Zeugin ...) Geruch entwickelt.
Auch unter Berücksichtigung, dass das Wahrnehmungsempfinden und die Sensibilität bei jedem der gehörten Zeugen unterschiedlich ausgeprägt sein kann, ist das Landgericht im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO rechts- und verfahrensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger durch den Betrieb des Kamins des Beklagten in ihrem Eigentum beeinträchtigt sind."

Reichen Zeugenaussagen aus der Nachbarschaft?

Zu empfehlen ist jedoch in jedem Fall der dokumentierte Einsatz von zuverlässigen Feinstaub-Messgeräten, die im Handel zwischenzeitlich schon zu Preisen unter 500 € erhältlich sind. So kann die Beeinträchtigung über längere Zeiträume sicher nachgewiesen werden. 

Gemäß unserer Analyse früherer Gerichtsverfahren scheiterten Klagen Betroffener vor den Verwaltungsgerichten meist, weil sie sich nur auf "Geruchsbelästigung" stützten und gesundheitliche Beeinträchtigungen daher in den Urteilen allenfalls abstrakt erwähnt wurden. Dies ist beispielsweise aus der sonst ausführlichen Begründung des Urteils VG Karlsruhe vom 2.5.2019, 4 K 7609/17 gut ersichtlich.

Anscheinend wurde nicht einmal die stoffliche Zusammensetzung des Holzrauchs thematisiert. Auch wegen der neueren Ergebnisse der medizinischen Forschung in den letzten 10 Jahren sind heute ganz andere Nachweise für eine konkrete Gefährdung bei erhöhten Feinstaubwerten möglich. 

Um sich gleich vor Gericht beweiskräftige Argumente zu sichern, kann man mit mehr Aufwand auch vorab ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren beantragen, bevor man dann im Erfolgsfall eine Unterlassungsklage einreicht. 

Vorteilhaft ist dabei sicher ein gemeinsames Vorgehen bei mehreren Betroffenen. So kann eine Beeinträchtigung in jedem Fall rechtssicher nachgewiesen werden. Zwar hielten es die genannten Gerichte für möglich, eine Beeinträchtigung durch Zeugenaussagen oder einen Ortstermin nachzuweisen. Aufgrund der unter Umständen weit abweichenden subjektiven Wahrnehmung von Beeinträchtigungen ist jedoch dokumentierten Messungen klar der Vorzug zu geben.  

Vor einem gerichtlichen Vorgehen ist also zumindest eine entsprechende Absicherung über Messungen auch deshalb geboten, weil dem Betreiber sonst der Nachweis einer Grenzwertunterschreitung gelingen könnte. Eine Unterlassungsklage würde sonst absehbar auf Kosten der vom Holzrauch betroffenen Klagepartei abgewiesen. 

Welche Verpflichtung haben lokale Behörden?

Zudem kann die Gemeindeverwaltung zu der Frage einbezogen werden, in welchem Rahmen sich die ortsübliche Feinstaubbelastung bewegt. 

Zudem müsste der zuständige Schornsteinfeger-Betrieb Auskunft erteilen, welche Art von Holzheizung (Dauerbrandofen / Grundofen / offener Luxusofen) auf dem Grundstück betrieben wird, von dem Emissionen ausgehen. 

Im Übrigen hat das zuständige Umwelt- / Ordnungsamt schon gemäß den älteren Gerichtsentscheidungen auch einzuschreiten, wenn Betreiber ihre offenen Kamine / Holzöfen nachweislich regelmäßig, also über die verwaltungsgerichtlich als "gelegentlich" eingeschätzte Nutzung von 8 x 5 Stunden pro Monat in Betrieb nehmen. Der Vorteil: Eine konkrete Beeinträchtigung in der Nachbarschaft ist keine Voraussetzung für eine Handlungspflicht der Behörde. Bleibt die Behörde in pflichtverletzender Weise dennoch untätig, ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Bei einer neuen, akuten Beeinträchtigung ist für eine schnellere Abhilfe auch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren denkbar. Ist eine Klage dort erforderlich, ist eine kurzfristige Lösung jedoch bei diesem indirekten Vorgehen nicht zu erwarten. 

Bei neuen, akuten Beeinträchtigungen immer schnell handeln

Bei einem Nachweis von Beeinträchtigungen kann als schnellere Abhilfe alternativ zu einem Vorgehen über die öffentliche Verwaltung ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen der gesundheitsschädlichen Immissionen direkt über die Zivilgerichte in Eilverfahren geprüft werden. Auch hier sind bei akuten, neuen Beeinträchtigungen, insbesondere bei Gesundheitsgefahr vorläufige Verbote über einstweilige Verfügungen des Gerichts denkbar. Das Vorgehen richtet sich dann gegen den unmittelbaren Verursacher, also den Besitzer, der auch der Mieter des Objekts sein kann, in dem der emittierende Ofen betrieben wird. 

Wer aber zu lange diskutiert, und dafür reichen in manchen Ländern schon einige Wochen der Untätigkeit, wird von den Gerichten auf den langwierigeren Klageweg verwiesen. 

Man sollte also besser nicht zögern, gegen die aktuell beliebte Umstellung des "Komfortofens" auf Dauerheizung als Ersatz für die saubere, aber wegen der aktuellen Brennstoffpreise teurere Gas- oder Ölheizung unmittelbar mit einer außergerichtlichen Abmahnung vorzugehen und bei Verweigerung einer akzeptablen Lösung auch direkt Abhilfe durch das zuständige Amts- oder Landgericht mit einem vorläufigen Verbot des illegalen Dauerbetriebs in Anspruch zu nehmen. Sonst droht neben den oft erst auf Dauer erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem auch meist mit der Zeit immer gravierender empfundenen Verlust von Lebensqualität über die gesamte Winterzeit auch ein massiver Wertabsturz der eigenen Immobilie. 


Foto(s): Stehender Rauch über Dorf Milosz_G - Stockfoto-Nummer: 6 - 18844025 - Stadt Stuttgart -


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