Kompetente Vertretung bei Geldwäschevorwürfen | Vermögensarrest | Kontosperrung

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Geldwäschevorwürfe sind eine ernsthafte Angelegenheit, die das Leben und die Zukunft einer jeden beschuldigten Person auf den Kopf stellen können. Durch die jüngsten Gesetzesverschärfungen ist dieser Themenbereich in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt. Auch Privatpersonen können betroffen sein. Insbesondere Menschen, die sich von unbekannten Dritten (unter falsche online-Identität) gutgläubig als Finanzagenten haben anwerben lassen, vermeintlich verdächtige Barzahlungen getätigt haben, die Überweisungen von mehr als 10.000 € von oder auf ihr Konto erklären müssen oder deren Konten nach Auszahlungen von nicht-lizenzierten Online-Casinos gesperrt wurden, stehen vor einer komplexen rechtlichen Herausforderung.

Nachdem die Banken ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur "Verdachtsmeldung" nachgekommen sind, verfügen die Staatsanwaltschaften, die FIU (Financial Intelligence Unit - Sondereinheit des Zolls) oder die Banken selbst oftmals die Sperrung des Kontos der Kunden. Im Jahr 2021 gab es in Deutschland insgesamt 298.507 Geldwäscheverdachtsmeldungen. Damit hat sich innerhalb eines Jahres die Anzahl der eingehenden Verdachtsmeldungen mehr als verdoppelt (2020: 144.005).Quelle: Zoll 

Die betroffenen Personen werden plötzlich und unerwartet handlungsunfähig. Die Banken, gleich ob Sparkasse, VR-Bank, Commerzbank, Postbank, Deutsche Bank, ING, DKB oder Hypovereinsbank sperren die Bankkonten und geben den Kunden im Regelfall keinerlei Auskünfte zu dem Grund der Kontosperrung. Die Banken sind nach § 54 Abs. 1, 2 GWG zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

Die Komplexität von Geldwäschevorwürfen:

Geldwäsche ist ein komplexer strafrechtlicher Tatbestand, der sich aus verschiedenen Handlungen zusammensetzt, die darauf abzielen, zu verhindern, dass illegale Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Personen, die unwissentlich in derartige Aktivitäten verwickelt sind, können sich plötzlich mit ernsthaften Vorwürfen konfrontiert sehen.

Insbesondere muss die Geldwäsche nicht vorsätzlich begangen werden. Mittlerweile ist auch eine leichtfertige Tatbegehung möglich  § 261 Abs. 6 StGB. Personen können sich also, ohne dass sie aktiv wissen, dass sie mit illegalen Geldern zu tun haben, strafbar machen. 

Ihr erfahrener Partner als anwaltlicher Beistand:

Als spezialisierter Rechtsanwalt habe ich Erfahrung im Umgang mit Kreditinstituten bei unerwarteten Kontosperrungen. Zudem verteidige ich Sie bundesweit gegen die beschriebenen strafrechtlichen Vorwürfe. Eine frühe Intervention im Ermittlungsverfahren ist unerlässlich, um schwerwiegende Konsequenzen, wie den Verlust der Geldes auf dem Konto der betroffenen Personen, zu vermeiden.

Maßgeschneiderte Strategien für Ihre Verteidigung:

Jeder Fall, in dem es um den Vorwurf der Geldwäsche geht, ist einzigartig und erfordert daher  eine individuelle Herangehensweise bei der Verteidigung und der Vertretung gegenüber dem Kreditinstitut. Ich arbeite eng mit meinen Mandanten zusammen, um die spezifischen Umstände ihres Falles zu verstehen und eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln. Hierbei kann ich auf gemachte Erfahrungen durch eine Vielzahl von bearbeiteten Mandaten zurückgreifen. Von der Bewertung der Beweislage über eine anwaltliche schriftliche Einlassung  bis hin zur Beratung bei Vernehmungen und Gerichtsverhandlungen stehe ich Ihnen zur Seite.

Gerne können Sie mich noch heute kontaktieren, um eine kostenfreie telefonische Erstberatung zu erhalten, in der wir Ihre Situation umfassend besprechen können. Oftmals kann durch frühe Intervention eines Rechtsanwalts die staatliche Geldwäscheverdachtsmeldung entkräftet werden und der Status quo für die Betroffenen wiederhergestellt werden. 

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