Kontoentgelte zurückfordern

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Der Bundesgerichtshof hat Ende April 2021 entschieden, dass einseitig erstmals von einer Bank oder Sparkasse erhobene Kontoentgelte ebenso unzulässig sind wie einseitig erhöhte (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20).

einseitige Änderungen durch die Bank unwirksam

Das Urteil ist in seiner Begründung von erfreulicher Klarheit. Es betont nochmals den Grundsatz, dass das Schweigen eines Verbrauchers gerade nicht als Zustimmung zu einer für ihn nachteiligen Vertragsänderung zu werten ist. Es bedarf vielmehr für eine Vertragsänderung der übereinstimmenden ausdrücklichen Erklärung durch die Bank bzw. Sparkasse und den Kunden. Dies kann auch nicht durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umgangen werden.

Die Bank zur Erstattung auffordern

Im ersten Schritt sollten Sie die Bank zur Erstattung der unzulässigen Entgelte auffordern. Wenn Sie diese selbst beziffern können, können Sie direkt einen Zahlungsanspruch geltend machen. Andernfalls können Sie die Bank zur Beauskunftung der erhobenen unzulässigen Entgelte nebst Erstattung auffordern.

Die Verbraucherzentralenstellen stellen hierzu Musterschreiben zur Verfügung (vgl. zum Beispiel https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/unzulaessige-vertragsaenderungen-so-koennen-sie-bankgebuehren-zurueckfordern-60926#3).

Verjährung noch unklar

Ob die Erstattung der Entgelte innerhalb von drei Jahren verjährt oder aber erst nach zehn Jahren, ist noch nicht geklärt. Insbesondere hat hierzu das höchste Gericht, der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Demnach sollte vorsorglich der Rückforderungsanspruch für zehn Jahre, also im Jahr 2021 für die Zeit seit 2011 geltend gemacht werden.

Sollte die Bank auf Ihr Aufforderungsschreiben nicht fristgerecht reagieren, können Sie ohne Weiteres einen Rechtsanwalt beauftragen. Dessen Kosten muss die Bank bzw. Sparkasse dann als Verzugsschaden ebenfalls erstatten.

Gerne stehen wir zu Ihrer weiteren Verfügung.



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