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Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das auf einer Netto-Lohn-Vereinbarung beruht, nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung keinen Anspruch mehr auf eine Berichtigung - selbst wenn der ausgewiesene Lohnsteuerabzug unrichtig ist, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 57/04).


Unrichtiger Lohnsteuerabzug

Gemäß § 41c Absatz 3 S.1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Lohnsteuerabzug nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden. Danach scheidet ein Berichtigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis aus. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Az.: VI R 57/04).


Darlegungs- und Beweisdokument

Die zeitliche Beschränkung der Änderung der Lohnsteuerbescheinigung ergibt sich aus ihrer Funktion als Urkunde. Denn die Lohnsteuerbescheinigung beweist nur, wie der Lohnsteuerabzug tatsächlich stattgefunden hat und nicht, wie er hätte richtigerweise stattfinden müssen. Damit kann ein unrichtiger Lohnsteuerabzug nicht über eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden.


Redlicher Arbeitnehmer geschützt

Nach der Rechtsprechung hat der redliche Arbeitnehmer durch eine unrichtige Lohnsteuerbescheinigung aber keine rechtlichen Nachteile. Denn aus einer Nettolohnvereinbarung folgt, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gezahlt hat. Für eine rechtswidrig ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigung haftet der Arbeitnehmer nur, wenn er weiß, dass sein Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt hat und er dies nicht unverzüglich dem Finanzamt meldet.

Dementsprechend muss auch das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung für den redlichen Arbeitnehmer von der ordnungsgemäßen Steuerabführung des Arbeitgebers ausgehen und dies seiner Berechnung zugrunde legen. Für tatsächlich nicht abgeführte Lohnsteuern haftet weiterhin der Arbeitgeber.

(WEL)


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