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Kosten der Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

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Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft - auch Teilungsversteigerung genannt - stellt ein hochkomplexes Verfahren dar. Viele diverse Regelungen auch aus anderen Rechtsgebieten, wie z.B. Familienrecht, Gesellschaftsrecht oder Erbrecht pp. macht das erfolgreiche  Betreiben des Verfahrens für einen Laien fast unmöglich. Hinzu kommt, dass auch die Rechte innerhalb des Verfahrens laut Gesetzestext einfach erscheinen, allerdings geprägt durch die Rechtsprechung sich als sehr unübersichtlich und schwierig darstellen. Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Inanspruchnahme fachlich qualifizierter anwaltlicher Expertise zwingend anzuraten.

Es stellt sich dabei immer wieder die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Grundsätzlich sind die Gerichtskosten des Verfahrens aus dem Erlös des Teilungsversteigerungsverfahrens vorab vom Gericht zu entnehmen. Damit gehen diese Kosten zulasten aller Eigentümer.

Anders sieht es aus, wenn einzelne Eigentümer z.B. die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 180 Abs. 2 und/oder Abs. 3 ZVG beantragen. Hierzu hat der 5. Senat des Bundesgerichtshofs folgendes ausgeführt:

„Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ergeht, ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO.“


Mit der Kostenentscheidung wird den Parteien auferlegt, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gibt es keine Kostenentscheidung, trägt jeder seine Kosten selbst. Es handele sich, so der BGH,  bei den Anträgen auf einstweilige Einstellung um sogenannte „Schutzverfahren“, nicht um selbstständige Rechtsbehelfe. Sofern ein Miteigentümer das Verfahren also verhindern will, ist es ein  Einfaches für ihn, ohne die Gefahr der Kostentragung, durch unqualifizierte Anträge das Verfahren zu verzögern.

Übersehen allerdings wird folgende Äußerung des 5. Senates des Bundesgerichtshofes in diesem Beschluss:

„Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für Kosten besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Zu solchen Rechtsbehelfen zählen die Erinnerung, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde … . In diesen Verfahren ergeht eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, wenn die Beteiligten widerstreitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen … ; das gilt sowohl für die Vollstreckungs- wie für die Teilungsversteigerung.“

Sofern die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichtsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft mit den besonderen Rechtsbehelfen, wie z.B. der sofortigen Beschwerde, angegriffen werden, können diese Kosten dem Unterlegenen auferlegt werden. Je nach Höhe des Streitwertes (in der Regel  der Grundstückswert) kann dieses für den „Querulanten“ eine erhebliche Belastung darstellen.

Auch wenn nicht alle Kosten erstattungsfähig sind, kann eine effektive Vertretung in der Teilungsversteigerung viel Geld und Mühe sparen. Aus unserer Erfahrung werden im Zuge der Anträge auf die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft vielfach sachfremde Fragen aufwendig und langwierig diskutiert. Damit kann die Teilungsversteigerung erheblich verzögert werden. Es setzt lange Erfahrung und entsprechend fundierte Kenntnisse im Gesetz und vor allem in der  Rechtsprechung voraus, diese Verzögerungen zielgerichtet zu vermeiden. Durch die Herbeiführung einer Kostenentscheidung kann der „unbelehrbare Gegner“  sodann effektiv sanktioniert werden.


Fragen Sie gerne nach.




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