Kostenersatz bei irrtümlicher Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

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Hat ein Wohnungseigentümer, der irrtümlich davon ausgeht, er alleine wäre für Instandsetzungen verantwortlich, einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft?

BGH-Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 254/17

Mit dieser Frage beschäftigte sich aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall. Der Eigentümer der Wohnung hatte seine Fenster erneuert. Er nahm irrtümlich an, dass er alleine für die Instandsetzung der Fenster zuständig sei. Tatsächlich war das allerdings Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die dadurch entstandenen Kosten verlangte der Eigentümer nun Ersatz.

Anspruch auf Ersatz der Kosten

Grundsätzlich könnte der Eigentümer den Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht geltend machen. Allerdings gibt es spezielle und damit vorrangige Regelungen aus dem Wohneigentumsgesetz. So haben Wohnungseigentümer immer gemeinsam über entsprechende Arbeiten zu entscheiden. Weiterhin ist in einem Beschluss festzulegen, welche Arbeiten von wem und zu welchen Konditionen durchgeführt werden.

Dem einzelnen Eigentümer ist es laut dem BGH immer zuzumuten, einen solchen Beschluss herbeizuführen. Sollte es Konflikte mit anderen Eigentümern geben, kann in speziellen Fällen auch eine sogenannte Beschlussersetzungsklage erhoben werden. Nimmt ein Eigentümer Arbeiten ohne Absprache mit den übrigen Eigentümern vor, wäre ein Ersatz der Kosten gegen die schutzwürdigen Interessen der Miteigentümer. Denn diese müssen zumindest die Möglichkeit bekommen, auf die Arbeiten Einfluss nehmen zu können.

Einschätzung und Empfehlung

Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, ist es ratsam, die Vorschriften aus dem Wohneigentumsgesetz einzuhalten. Danach sind Instandhaltungsmaßnahmen immer mit den Miteigentümern abzusprechen. Stellen sich dem einzelne Miteigentümer entgegen, oder sollte das Verhältnis in der Wohneigentumsgemeinschaft generell schlecht und destruktiv sein, empfiehlt sich die Hilfe eines Mediators oder eines rechtlichen Beraters.

Wir stehen Ihnen in solchen Fragen gerne zur Seite. Wenn Sie Fragen haben oder weitere Hilfe im Zusammenhang mit Ihrem Wohneigentum benötigen, arbeiten wir mit Ihnen zusammen an einer Lösung! 


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