Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Therapie mit Cannabis?

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Seit dem 10.03.2017 kann Cannabis auf einem BTM-Rezept für schwerkranke Patienten verordnet werden. Viele auf Cannabisblüten und Cannabisextrakten beruhende Medikamente haben keine arzneimittelrechtliche Zulassung. Eine Verordnung kommt deshalb nur als sogenannter Off-Label-Use infrage. Hier sollte vor einer Verordnung eine Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt und die Zusage abgewartet werden. Die Krankenkasse muss nach § 31 Abs. 6 SGB V die Therapie genehmigen und darf nur in begründeten Ausnahmefällen eine Kostenübernahme ablehnen. Die Krankenversicherung ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen über den Antrag zu entscheiden. Sollte eine Begutachtung durch den MDK erforderlich werden, verlängert sich die Frist auf insgesamt fünf Wochen. Bei einer Verordnung einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verkürzt sich die Frist auf drei Tage. Sollte die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, gilt die Kostenzusage als erteilt.

Grundsätzlich möglich ist die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität oder mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.

Eine Versorgung mit Cannabis bekommt, wer schulmedizinisch austherapiert ist oder wenn Unverträglichkeiten und Nebenwirkungen der schulmedizinischen Therapie zu erwarten sind und Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Patienten haben. Zusätzlich muss der behandelnde Arzt davon überzeugt sein, dass durch die Versorgung mit Cannabis ein spürbar positiver Einfluss auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome nicht ausgeschlossen ist. Ob die Voraussetzung des § 31 Abs. 6 SGB V vorliegen, entscheidet allein der behandelnde Arzt.

Der Gesetzgeber hat ganz bewusst auf die Nennung konkreter Indikationen verzichtet, sodass eine Versorgung mit Cannabis in der Schmerztherapie, bei Appetitlosigkeit und Übelkeit bei Krebspatienten oder bei Erkrankungen, wie etwa Multipler Sklerose, möglich ist.

Die Verordnung von Cannabis erfolgt auf BTM-Rezept und muss eine bestimmte Sorte oder die gewünschten Gehalte an THC und Cannabidiol angeben; die absolute Höchstmenge beträgt für Cannabisextrakt 1.000 mg THC-Gehalt für eine Dauer von 30 Tagen. Das BTM-Rezept ist ab Ausstellungsdatum sieben Tage gültig.

Die genehmigten Verordnungen von Cannabis werden in anonymer Form an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt. Diese Daten können später Grundlage dafür sein, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung mit Cannabis als Regelkassenleistung anerkennt.

Thomas Stein

Rechtsanwalt

FA für Medizinrecht Jena


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