Wiederverwendung von FFP-Masken und Arbeitsschutz

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§ 4 der Biostoffverordnung und § 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichten den Arbeitgeber die Gefährdung seiner Beschäftigten durch die Tätigkeit mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen und jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Gefährdungsbeurteilungen sind zu aktualisieren, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern oder die festgelegten Schutzmaßnahmen unwirksam sind. Die Verletzung dieser Aktualisierungspflicht kann zu kostenpflichtigen Anordnungen der Behörden führen. Die Pflichtverletzung kann durch eine anonyme Anzeige eines Mitarbeiters bekannt werden.  

Spätestens seit der Tagung des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees der WHO für Europa am 12.03.2020 und der Erklärung des Covid-19-Ausbruchs zur Pandemie sind diese Gefährdungsbeurteilungen in Bezug auf die Infektionsgefahr zu aktualisieren. Für das medizinische und pflegerische Personal in Kliniken, Arztpraxen sowie Seniorenheimen ist durch den Arbeitgeber nachzuweisen, wie der Schutz der Beschäftigten mit der persönlichen Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Handschuhe, Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz und FFP-Masken mit CE-Kennzeichnung) sichergestellt ist. Ein besonderes Problem stellt dabei der Mangel an einer ausreichenden Anzahl von Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie an FFP-Masken dar. Grundsätzlich gilt, dass Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken nicht wiederverwendet werden dürfen.

Solange die Lieferengpässe bei MNS und FFP-Masken nicht behoben sind, ist die Wiederverwendung ausnahmsweise zulässig. Das Robert-Koch-Institut am 13.03.2020 unter „Ressourcenschonender Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken“ konkrete Maßnahmen zur Verwendung beschrieben: https://www.rki.de/SiteGlobals/Forms/Suche/serviceSucheForm.html?nn=2725444&resourceId=2390936&input_=2725444&pageLocale=de&searchEngineQueryString=atemschutzmasken&submit.x=0&submit.y=0.

Das Aufbereitungsverfahren für FFP-Masken und MNS für einen erneuten Einsatz nach Schichtende wird durch ein Papier des Krisenstabes der Bundesregierung von Anfang April 2020 beschrieben: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/einsatz-schutzmasken-einrichtungen-gesundheitswesen.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

Danach sind MNS und FFP-Masken auf 65 bis 70 Grad für etwa 30 Minuten zu erhitzen und können dann durch dieselbe Person wiederverwendet werden. Die Aufbereitung darf maximal 3-mal erfolgen. Dabei muss der Arbeitgeber im Unternehmen organisatorisch sicherstellen, dass MNS und FFP-Masken

  • nach der Wiederaufbereitung unbeschädigt sind,
  • nur von derselben Person wiederverwendet werden,
  • maximal 3-mal aufbereitet und wiederverwendet werden,
  • durch qualifiziertes und unterwiesenes Personal eingesammelt, überprüft und der Aufbereitung zugeführt werden.

Alle Verfahrensschritte sind nachprüfbar zu dokumentieren. Der Arbeitgeber muss daher neben der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ein System etablieren und dies auch personell untersetzen, damit

  • das Aufbereitungsverfahren,
  • die personalisierte Verwendung von MNS und FFP-Masken und
  • die maximal zulässige Wiederaufbereitung

überwacht werden. Den Beschäftigten ist der Ablauf der Wiederverwendung von MNS und FFP-Masken als schriftlicher Arbeitsprozess bekannt zu machen.


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