Kostenerstattung für Behandlung einer Schwermetallvergiftung

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Von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jena, www.advo-kontor.de

Die Entscheidung

Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt, dass ein DMPS-Test für die Diagnostik von Schwermetallbelastungen nicht zugelassen ist und lediglich als Therapie bei nachgewiesenen Quecksilber- und Bleivergiftungen eingesetzt werden darf. Eine Quecksilber- und Bleivergiftung ist hier aber nicht nachgewiesen. Im Ergebnis habe die private Krankenversicherung zu Recht die Kostenerstattung abgelehnt.

Der Fall

Die privatversicherte Witwe aus dem thüringischen Jena lässt sich jährlich in einer Schweizer Klinik mit alternativer Medizin behandeln. Konkrete Beschwerden hat die Witwe nicht. Aus dem umfangreichen Behandlungsoptionen der Klinik wurden folgende, alternativmedizinischen Diagnoseverfahren angewendet: Thermografie, Meridiandiagnostik und Dunkelfelddiagnostik. Ein sogenannter DMPS-Test soll klären, ob die Witwe an einer chronisch-toxischen Quecksilberbelastung leidet.

Dieser Test wird mit einem Schwermetall-Screening verbunden und ergibt bei der Witwe eine hohe toxische Schwermetallbelastung mit Quecksilber und Palladium. Die daraus abgeleitete Therapie besteht u.a. aus einer Infusionstherapie mit Dimaval und hochwertigen Vitaminen, dem Nahrungsergänzungsmittel Kurkumin sowie einer Colonhydrotherapie, einer Sauerstoff-Mehrschritttherapie sowie einer Biophotonentherapie. Die Behandlungskosten betragen ca. 10 000 SFR. Die Witwe reicht die Behandlungsrechnung zur Kostenerstattung bei ihrer Krankenversicherung ein. Der Versicherer lehnt die Erstattung der Kosten ab und behauptet, dass die durchgeführte Diagnostik und Therapie nicht leitliniengerecht und medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Außerdem sei die Diagnose einer toxischen Schwermetallvergiftung mit einem DMPS-Test nicht zu führen. Diese Behauptung wird durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Die Krankenversicherung muss nicht leisten.

Fazit

Eine Leistungseinschränkung wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich) kennt die private Krankenversicherung nicht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Heilbehandlungen in Europa während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland. Dennoch muss die medizinische Heilbehandlung und Therapie notwendig sein. Dieser Nachweis kann bei alternativer Medizin mittels eines medizinischen Sachverständigen geführt werden, gelang hier aber aufgrund der angewandten und für den konkreten Fall nicht zugelassenen Testmethode (DMPS-Test) nicht. Die hier vorgenommene Infusion von Dimaval war für die Patientin sogar potenziell gefährlich. Die behandelnden Ärzte waren sich dieses Risikos offensichtlich nicht bewusst. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der gezielten Inanspruchnahme einer teuren Behandlung außerhalb Deutschlands den Versicherten eine Schadensminderungspflicht treffen kann, die eine Leistungskürzung der Kostenerstattung zur Folge haben kann.


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