Kostenlose Stornierung der Reise auch ohne Reisewarnung Entscheidung des AG Frankfurt

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Während der Corona-Pandemie stellen sich viele Rechtsfragen, die bei der Geschwindigkeit der Entwicklung der Pandemie gerichtlich noch nicht geklärt werden konnten. 


Urteil des AG Frankfurt:

Nun haben wir aber ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zu der Thematik der kostenlosen Stornierung und somit der vollen Rückerstattung ohne amtliche Reisewarnung. (Urteil 32 C  2136/20)

Das Gericht setzt völlig richtig geringen Ansprüche an die Voraussetzungen des Rücktritts vom Reisevertrag. Danach genüge bereits die Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung. 


Kommentar: 

Eine Reisewarnung wird vom auswärtigen Amt ausgesprochen, wenn  jedem Reisenden eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Tatsächlich ist aber eine konkrete Reisewarnung keine Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag. Vielmehr dient es als Indiz. 

Dass eine konkrete Gefahr gegeben wäre, kann zudem mit anderen Mitteln nachgewiesen werden. Die Ausbreitung des Virus ist wohl nachweisbar. Auch kann eine später ausgesprochene Warnung bereits ein Indiz sein, denn bei Rücktritt wird wohl schon eine Gefahr bestanden haben, auch wenn eine Reisewarnung bei Stornierung nicht bestand.


Konkret für den Verbraucher:

Diejenigen, die aus Angst vor Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben aufgrund Covid 19 die Reise storniert haben, obwohl in der Zeit noch keine Reisewarnung galt, können ihre Kosten zurückverlangen. 

Der Verbraucher muss nicht fürchten seine Ansprüche geltend zu machen, weil keine Reisewarnung bestand. Konkret sind Stornierungen betroffen im März 2020, die noch kurz vor der amtlichen Warnung storniert haben. 



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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