Krank und AU-Bescheinigung

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Arbeitnehmer/innen haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies setzt eine Arbeitsunfähigkeit voraus, die grundsätzlich durch ärztliches Attest nachzuweisen ist.

Genügt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Grundsätzlich JA. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kommt in Deutschland grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Damit ist von Arbeitnehmerseite zunächst kein weiterer Beweis für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber dem Arbeitgeber zu führen.

Kann die Arbeitgeberseite dem entgegentreten?

Dies ist möglich. Hierzu muss die Arbeitgeberseite den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.

Dazu kann die Arbeitgeberseite den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten. Hierbei müssen aber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Arbeitnehmerseite den krankheitsbedingten Ausfall bereits im Vorfeld angekündigt hat.

„Krankschreibung“ zeitidentisch mit der Kündigungsfrist?

Der Beweiswert der AU ist auch dann erschüttert, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zeitgenau identisch ist mit der Kündigungsfrist. In dem konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerseite selbst gekündigt und ab dem Tag der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch eine ärztliche AU-Bescheinigung vorgelegt. In dieser Fallkonstellation ist der Beweiswert erschüttert, so dass die Arbeitnehmerseite das Risiko hat keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgreich einfordern zu können, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21.

Kann die Arbeitnehmerseite zum Betriebsarzt geschickt werden?

Das ist möglich. Wichtig ist aber, dass die oder der Betriebsarzt/in nicht befugt ist, die ärztlich nachgewiesene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf deren Berechtigung zu prüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG). Vielmehr bestehen hier die Aufgaben darin, die Arbeitgeberseite in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen sowie arbeitsmedizinische Beurteilungen vorzunehmen.


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