Krankenschwester ist bei Verzicht auf Nachtschichten aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsunfähig

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Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Vgl hierzu weitergehend Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.

Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an.

Entscheidungsgründe:

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage wie die Vorinstanzen statt. In der Begründung führte das BAG wie folgt aus: Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank, noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Fazit:

Es ist Einzelfall immer zu prüfen, ob ein Umstellen der Arbeitszeiten, wie hier von Schichtarbeit zur Tagschicht, dem Arbeitgeber zumutbar ist. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber – soweit möglich – dem Arbeitnehmer eine zumutbare Tätigkeit anbieten.

Im Falle einer Krankheit beraten wir Sie gerne, ob es Ihrem Arbeitgeber zumutbar ist, Sie innerhalb eines Betriebs zu versetzen, und welche Rechte, z.B. Weiterbeschäftigung, Ihnen zustehen.

Rechtsanwalt Daniel Preiß LL.M.Eur


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