Kreditwiderruf bei Finanzierungskauf: Ohne Rückgabe der Ware an die Bank keine Rückabwicklung des Kredits

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Nach einem aktuellen Urteil des BGH scheidet eine Rückabwicklung des Kredits aufgrund eines Kreditwiderrufs beim Finanzierungskauf aus, wenn der Kreditnehmer (Verbraucher) die finanzierte Ware nicht mehr an die Bank herausgeben kann. Der Kläger hatte den Kredit zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs widerrufen und das Fahrzeug selbst an einen Dritten verkauft. Zwar hat der Kläger den Verkaufserlös von seiner Klageforderung gegen die Bank per Anrechnung abgezogen. Hingegen verwies die Bank auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB. Damit hatte die Bank im Ergebnis Erfolg (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2023, Az. XI ZR 152/22).

Bank hat Verwertungsrecht für die finanzierte Ware

Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass der Bank bei mit dem Warenkauf verbundenen Kreditverträgen nach Widerruf ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der erhaltenen Zahlungen auf den Kredit solange zusteht, bis die finanzierte Ware an die Bank herausgegeben worden ist. Mit dem Leistungsverweigerungsrecht soll die Bank abgesichert werden, die finanzierte Ware wiederzuerlangen. Da die Bank nach Widerruf des Kredits die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kauf übernimmt, soll der Bank auch die Verwertung der finanzierten Ware gesichert werden. So kann der Kreditnehmer und Käufer die Rückgabe der Ware nicht durch die Zahlung des Geldwerts der Ware erfüllen. Vielmehr ist die finanzierte Ware selbst herauszugeben, um der Bank eine Verwertung – ggf. nach werterhöhenden Maßnahmen – zu sichern.

Einrede der Bank wohl auch bei Verlust und Zerstörung

Das Urteil schränkt die Möglichkeiten von Verbrauchern, sich vom Finanzierungskauf per Widerruf zu lösen, ein. Mithin kommt ein Kreditwiderruf beim finanzierten Kauf über den Händler nur dann in Betracht, wenn der Käufer und Kreditnehmer noch über die Ware verfügt. Veräußert er die Ware, entfällt für ihn die Möglichkeit, den Kredit und den Kauf per Kreditwiderruf rückabzuwickeln. Denn dann hat die Bank ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht. Es spricht einiges dafür, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Bank auch dann greift, wenn dem Käufer das Fahrzeug entwendet oder durch einen Dritten vollständig zerstört worden ist. Dann vereitelt zwar nicht der Käufer das Verwertungsrecht der Bank nicht. Jedoch ist es der Bank nicht mehr zuverlässig möglich, den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs bzw. der Ware bemessen zu können. Auch dies soll aber durch das Leistungsverweigerungsrecht sichergestellt werden, so der BGH.



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