Kreditwiderruf: Klausel zum Aufrechnungsverbot der Sparkassen ist unwirksam

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Das LG Ravensburg bestätigt in einer bemerkenswerten Entscheidung vom 21.09.2018 (- 2 O 21/18 -) den Widerruf eines Darlehensnehmers wegen einer von einer Sparkasse verwendeten unwirksamen Klausel zum Aufrechnungsverbot.

Das Landgericht Ravensburg setzte die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – zur Unwirksamkeit der verwendeten Klausel fort.

Hierbei handelt es sich um nachfolgende von nahe allen Kreditinstituten verwendeten Klausel:

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Der BGH sah hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, die sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen durch zahlungsunfähige oder unwillige Kunden noch mit möglichen Verpflichtungen des Kreditinstitutes im Verhältnis zur Deutschen Bundesbank rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16 –, Rn. 19, juris).

Das Landgericht Ravensburg hat ebenso entschieden, dass diese Klausel das Widerrufsrecht des einzelnen Darlehensnehmers unzulässig erschwere. Eine solche unzulässige Einschränkung führt dazu, dass die 14 tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Folglich kann der geschlossene Darlehensvertrag auch Jahre später widerrufen werden. 

Diese oder vergleichbare Klauseln finden sich in den AGB nahezu aller Kreditinstitute. Ein Widerruf ist somit für Darlehensverträge, die seit dem 11.06.2010 geschlossen worden sind, noch immer möglich. 

Geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen sind ebenfalls zu erstatten.

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