Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann formularmäßig vereinbart werden

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Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedeutet die Formulierung in einem Formularvertrag: „Diese Maßnahme ist gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar", dass die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrages die vorzeitige Kündbarkeit desselben haben vereinbaren wollen

Eine Altenpflegeeinrichtung stellte eines Tages eine Pflegekraft in ein von den Pflegekassen gefördertes Arbeitsverhältnis als zusätzliche Betreuungskraft befristet ein. Die schriftliche Maßnahmezusage galt für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 für ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 50%, einem Gehalt von 825 € brutto und 26 Tagen Jahresurlaub, bezogen auf eine 5-Tage-Woche.

Beide Parteien unterzeichneten diese Maßnahmezusage. Unter Punkt 2 der Maßnahmezusage stand: „ ... Die Maßnahme ist gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar."

Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 kündigte die Pflegeeinrichtung das Beschäftigungsverhältnis zum 15. August 2012.

Die Pflegekraft erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Ein befristetes Arbeitsverhältnis sei nicht vorzeitig kündbar. Ihr Arbeitsverhältnis bestehe deshalb bis zum 31. Januar 2013 fort.

Während die Pflegekraft vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Kündigungsschutzklage durchdrang, wies das Landesarbeitsgericht diese überwiegend ab.

Das zwischen den Parteien vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis sei durch eine einzelvertragliche Vereinbarung ordentlich kündbar gewesen und die ordentliche Kündigung der Pflegeeinrichtung vom 18. Juli 2012 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Da die Kündigung der Pflegekraft am 19. Juli 2012 zugegangen ist, hätte das Arbeitsverhältnis aber nicht zum 15. August, sondern erst zum 31. August gekündigt werden können.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis könne gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur dann durch eine ordentliche Kündigung beendet werden, wenn die einzel- oder tarifvertraglich vereinbart worden sei. Im vorliegenden Fall sei die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart worden. Unter Punkt der 2 der von den Parteien unterzeichneten Regelung sei formuliert gewesen, dass die Maßnahme gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar sei. Da die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Kündigung von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich neben der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, auch die der ordentlichen Kündigung vorsehen,  ergäbe sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung dass das Arbeitsverhältnis auch der ordentlichen Kündigung unterliegen soll. Wollte man die umstrittene Vertragsklausel dahingehend verstehen, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich nicht kündbar sein soll, wäre die Regelung als bloße Wiedergabe der Gesetzeslage überflüssig. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Parteien eine derartige deklaratorische Regelung treffen wollten, die zudem im Gegensatz zum gewählten Wortlaut steht, seien nicht ersichtlich.

Nach alledem wollten die Parteien, dass das zwischen ihnen bestehende befristete Arbeitsverhältnis auch ordentlich kündbar sein solle.

Damit endet das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August. Im Übrigen sei die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2013; 6 Sa 426/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 29.08.2012; 4 Ca 1530/12)

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