Kündigung Bausparvertrag und keine Treueprämie/ Bonusgeld erhalten- Was tun?

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Viele Bausparer sind seit längerem derselben Herausforderung ausgesetzt: Die Bausparkasse kündigt den Vertrag. Die im Vertrag versprochene Treueprämie wird aber nicht ausgezahlt. Kann das rechtens sein?


Ist die Kündigung des Bausparvertrags überhaupt wirksam?

Die Kündigung als solche ist zunächst wirksam. Der BGH hat mehrmals bestätigt, dass ein Bausparvertrag nach Erreichen der Zuteilungsreife mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn ein Zinsbonus oder eine Treueprämie vereinbart worden ist (Anlage: BGH (XI. Zivilsenat), Urteil vom 10.07.2018 - XI ZR 198/17).


Wieso erhalte ich die Treueprämie dann nicht?

Die Treueprämie als zusätzlicher Zinssatz wird nur gewährt, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehört u.a. der ausdrückliche Verzicht auf ein Bauspardarlehen. 

Diese Verzichtserklärung müssen Sie innerhalb der 6-monatigen Kündigungszeit abgeben, und zwar auch dann, wenn der Vertrag gekündigt wurde und es nur als Formalie gilt.

Für die Bausparkasse gibt es keine Hinweispflicht dahingehend, dass wenn Sie diesen Verzicht nicht ausdrücklich erklären, die Treueprämie nicht gezahlt werde.

Das haben das Landgericht Heilbronn, Az.: Bi 6 S 15/22 sowie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25.3.22 – 9 U 351/21, entschieden.

Eine besondere Hinweispflicht einer Bausparkasse zur Wahrung der Vermögensinteressen des Bausparers, die den Vermögensinteressen der Bausparkasse diametral gegenüberstehen, gebe es nicht, denn:

„Ein Bausparvertrag ist auf die Erlangung eines Bauspardarlehens ausgerichtet. 

Die Darlehenserlangung legt eine Bausparkasse ihrer Ermittlung des Sparzinses und des Darlehenszinses – die Bausparkasse muss hier auch das zukünftige Zinsumfeld prognostizieren – zu Grunde. 

Eine Bausparkasse verspricht einen bestimmten Sparzinssatz, weil sie einen bestimmten Darlehenszins erzielen kann, der das Modell stimmig macht. 

Wenn ein Bausparer bei einem bestimmten Zinsumfeld nur an der Erlangung der im Vergleich zum Zinsumfeld höheren Sparzinsen Interesse hat, stört ein solch rechtlich zulässiges Verhalten das Gesamtberechnungsgefüge einer Bausparkasse. 

Eine Bausparkasse, die diesen Zustand durch eine Kündigung beenden darf, muss einen Bausparsparer nicht darauf hinweisen, dass er dann, wenn er auch noch die Voraussetzungen für die Erlangung einer Treueprämie und die Rückzahlung der Abschlussgebühr schafft, zusätzlich zu den erlangten Sparzinsen noch die Treueprämie und die Abschlussgebühr erhalten kann.“

 so das OLG Stuttgart (a.a.O.)


Was gilt, wenn die Kündigung nur elektronisch über das E-Postfach versendet wurde?

Eine Kündigungserklärung ist eine einseitige Willenserklärung.

Für elektronische Willenserklärungen, die über das Internet als E-Post oder per E-Mail abgegeben werden, gelten die Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB, so dass es für den Zugang der Erklärung darauf ankommt, wann sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und wann unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Bei einem elektronischen Postfach ist eine Willenserklärung aber erst dann zugegangen, wenn neben dem Einstellen des Dokuments in das elektronische Postfach auch eine weitere Information an den Empfänger, beispielsweise der Versand eines postalischen Hinweises oder einer E-Mail, erfolgt, dass ein Dokument zum Abruf bereitsteht.

Der EuGH hat in der Rechtssache C‑375/15 bzgl. Banken klargestellt, dass das Bereitstellen von E-Postfächern für den Zugang von Willenserklärungen nur genügt, wenn der Kunde per E-Mail darüber informiert wird, dass ein Posteingang vorliege.

Das Urteil kann analog auch auf Bausparkassen verwendet werden, die Banken als Erfüllungsgehilfen verwenden, § 178 BGB.

Wenn Sie in ihrem Onlinebanking- Postfach, in welchen Sie auch E-Post ihrer Bausparkasse erhalten, nicht über einen weiteren Kommunikationskanal über einen Posteingang informiert werden, liegt die Verantwortung, dass Sie das Kündigungsschreiben nicht rechtzeitig erhalten haben, nicht bei Ihnen, sondern auf Seiten der Bank bzw. Bausparkasse, die die technischen Anforderungen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.



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