Kündigung des Bausparvertrags – was tun?

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Vorbemerkung

Der nachfolgende Kurz-Text soll lediglich einen ersten Überblick verschaffen; er kann und will auf keinen Fall eine abschließende Rechtsberatung beim Rechtsanwalt oder einer Verbraucherschutzstelle ersetzen.

Bis Februar 2017 war es noch heftig umstritten, ob die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse wirksam ist. So hat noch im März 2016 das OLG Stuttgart zugunsten der Bausparer entschieden, dass Bausparkassen Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht kündigen dürfen. Das OLG legte dar, dass § 489 BGB, auf den sich viele Bausparkassen berufen, weder direkt noch analog anwendbar sei; außerdem sei der Zeitpunkt der Zuteilungsreife irrelevant.

BGH-Urteil vom 21.02.2017

Nunmehr hat der BGH entschieden, und zwar zuungunsten der Bausparer. Nach diesem Urteil (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) können Bausparkassen auch Verträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahrenzuteilungsreif sind, auch wenn diesenoch nicht voll bespart sind. Zu beachten ist hierbei aber eine wichtige Ausnahme: Enthält der Bausparvertrag einen Anspruch auf Bonusauszahlung (oder ähnliche Sondervereinbarungen), so beginnt die Zehnjahresfrist erst dann, wenn der Bausparer Anspruch auf den Bonus hat.

Kündigung des Bausparvertrages vor Zuteilungsreife

Im Umkehrschluss bedeutet das BGH-Urteil aber auch, dass eine Kündigung des Bausparvertrages vor Zuteilungsreife nicht hinzunehmen ist. Hier ist bei einer Kündigung durch die Bausparkasse Widerspruch anzuraten mit Bezugnahme auf das o. g. BGH Urteil. Auch kann es sinnvoll sein, eine Überprüfung bzw. Einigung über den Ombudsmann der Bausparkasse herbeizuführen.

Bei weiteren Fragen zum Thema „Kündigung – Bausparvertrag“ können Sie mich gerne anschreiben an nebenstehende E-Mail-Adresse oder Faxnummer oder anrufen unter meiner Mobilrufnummer.


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