LG Stuttgart: Kündigung des Bausparvertrags ungültig

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Das Landgericht Stuttgart hat die Wüstenrot Bausparkasse AG erneut verurteilt, einen 1992 abgeschlossenen Bausparvertrag mit einem Bausparer fortzusetzen. Die Kündigung des Bausparvertrags nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erachtete das Landgericht für unwirksam. Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass sowohl der Bausparer als auch die Bausparkasse mit dem abgeschlossenen Bausparvertrag jeweils Risiken zu tragen haben. So trage der Bausparer das Risiko, dass sich der Darlehenszins für das Bauspardarlehen im Vergleich zu anderen Baukrediten als zu hoch erweist. Im Gegenzug habe die Bausparkasse das Risiko zu tragen, dass sich der Guthabenzins für das Bausparguthaben des Bausparers über die Laufzeit des Vertrages als unwirtschaftlich erweist. Tritt dieses Risiko zu Lasten der Bausparkasse ein, rechtfertigt dies nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart allerdings nicht, den Vertrag zu kündigen oder einseitig anzupassen. Das von den ARES Rechtsanwälten erstrittene Urteil ist am 16.09.2016 verkündet worden und noch nicht rechtskräftig (Urt. v. 16.09.2016, Aktz. 12 O 122/16).

Das Landgericht Stuttgart bestätigte damit das OLG Stuttgart, welches die Kündigungsregelung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Einlagen wie Bausparguthaben von Bausparern als nicht anwendbar erachtet. Zudem verwies das Landgericht Stuttgart auf den Umstand, dass die Bausparkasse dem aktuellen Zinsniveau nicht schutzlos ausgeliefert sei. Entsprechend sehen sowohl das Bausparkassengesetz als auch die vertraglichen Regelungen zum Bausparvertrag vor, dass der Guthabenzins eines Bausparvertrages mit Zustimmung der Finanzaufsicht angepasst werden könne. Diesen Weg beschreiten die Bausparkassen bis heute nicht. Dies nährt nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte den Verdacht, dass die Bausparkassen die Kündigungen gegenüber ihren Kunden bevorzugt zur Ertragsoptimierung ihres Geschäfts erklären. Hingegen erweist sich die Ertragslage der Bausparkassen offenkundig als noch nicht so prekär, dass die Bausparkassen eine Zustimmung von der Finanzaufsicht zur Tarifanpassung erhalten würden. Darauf deuten nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte zumindest die Veröffentlichungen der Bausparkassen hin, die regelmäßig immer noch erfreuliche Geschäftszahlen ausweisen.

Die Kündigung von Bausparverträgen mit attraktiv verzinsten Bausparguthaben nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Stuttgart sowie das OLG Bamberg erachten die Kündigungen für rechtswidrig, das OLG Celle und das OLG Hamm erachten diese für wirksam. Zuletzt hat sich auch die Rechtswissenschaft in die Diskussion eingeschaltet. So kritisieren Prof. Tobias Kröger und sein Mitarbeiter Thomas Kelm von der Goethe-Universität Frankfurt am Main ein Kündigungsrecht nach § 489 BGB würde den Anreiz bei Bausparkassen entfallen lassen, sorgsam mit Zinsrisiken umzugehen. Letztendlich wird damit gerechnet, dass der BGH die Rechtsfrage im kommenden Jahr abschließend entscheiden wird.


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